Entscheidungsstichwort (Thema)

Alkoholmißbrauch als Kündigungsgrund

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Alkoholismus eine "Krankheit" im lohnfortzahlungsrechtlichen Sinne ist, (zB BAG Urteil vom 01.06.1983 5 AZR 536/80 = DB 1984, 2420) kann nur mit Vorsicht in das Kündigungsrecht übertragen werden.

2. Kündigt ein Arbeitgeber ordentlich, weil der Arbeitnehmer "während der Dienstzeit wiederholt unter Alkoholeinwirkung gestanden" habe, so ist eine solche verhaltensbedingte Kündigung jedenfalls nicht schon deshalb unwirksam, weil wegen unter Umständen objektiv vorliegender Alkoholsucht und dadurch verursachten (krankheitsbedingten) Fehlzeiten nur eine personenbedingte Kündigung mit entsprechend anderen und strengeren Anforderungen zulässig gewesen wäre.

3. Anderes mag insoweit gelten, sofern der Arbeitnehmer die verhaltensbedingte Kündigung alsbald nach Zugang als solche zurückweist und sich zum Beleg für die von ihm behauptete Alkoholerkrankung auf dem zugleich vorgelegte oder bereits vorliegende medizinische Befunde beruft oder insoweit den ihn behandelnden Arzt von der Schweigepflicht befreit.

4. Beruft sich der Arbeitnehmer sogleich nach Zugang einer solchen Kündigung oder alsbald im nachfolgenden Kündigungsschutzprozeß auf die bei ihm vorliegende Alkoholabhängigkeit, so kann dadurch allerdings dem disziplinaren Aspekt einer verhaltensbedingten Kündigung wegen des unter Umständen suchtbedingt fehlenden Verschulden die Grundlage entzogen sein.

5. Der Arbeitgeber ist aber gesetzlich nicht gehalten, durch eigene Nachforschungen Art und schwere des beim Arbeitnehmer bestehenden Alkohol-"Problems" zu ermitteln, um sodann daran die Art der beabsichtigten Kündigung auszurichten.

 

Normenkette

KSchG § 1 i.d.F des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476)

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 23.11.1983; Aktenzeichen 6 Ca 4384/83)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442116

BB 1985, 662-663 (L1-5)

DB 1985, 768-768 (T)

ARST 1985, 118-118 (L1-5)

BehindR 1985, 42-43 (LT1-5)

NZA 1985, 293-293 (L1-5)

AR-Blattei, ES 1010.9 Nr 66(LT1-5)

AR-Blattei, Kündigung IX Entsch 66(LT1-5)

LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr 3

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