Entscheidungsstichwort (Thema)

Rufbereitschaft. Bereitschaftsdienst

 

Leitsatz (redaktionell)

Gemäß Nr 6B Abs 6 S 2 der Sonderregelung 2a BAT darf Rufbereitschaft nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Hierfür ist keine starre Obergrenze anzusetzen. Die Anordnung von Rufbereitschaft (hier für einen Anästhesiepfleger) ist jedenfalls noch zulässig, wenn der Anteil der Arbeitsleistung ca 6 vH nicht übersteigt und ein Einsatzfall im Durchschnitt jeden zweiten Tag zu erwarten ist. Dabei sind nicht zu berücksichtigende Zeiten der Inanspruchnahme im unmittelbaren Anschluß an das Ende der normalen Dienstzeit.

 

Normenkette

BAT Anlage SR; BAT § 17

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 09.04.1987; Aktenzeichen 5 Ca 5630/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446433

DB 1989, 1296 (L1)

ZTR 1989, 74-75 (ST1)

Bibliothek, BAG (LT1)

EzBAT, Rufbereitschaft Nr 3 (LT1)

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