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Hessisches LSG Beschluss vom 09.12.2016 - L 9 U 206/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis eines einzelnen konkreten Unfallereignisses zur Anerkennung als Arbeitsunfall

 

Orientierungssatz

1. Die schädigende Einwirkung beim Arbeitsunfall ist in Abgrenzung zur Berufskrankheit zeitlich begrenzt, und zwar höchstens auf die Dauer einer Arbeitsschicht. Schäden durch wiederholte, auf mehrere Arbeitsschichten verteilte Einwirkungen sind nur dann Folge eines Arbeitsunfalls, wenn sich eine einzelne Einwirkung derart aus der Gesamtheit hervorhebt, dass sie nicht nur als letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertiger Ursachen erscheint. Damit erfüllt Mobbing regelmäßig nicht den Tatbestand  eines Arbeitsunfalls.

2. Bei der Schadstoffbelastung eines Schülers durch die im Schulgebäude verbauten Materialien wie Asbest sind die zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Allenfalls kommt insoweit die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB 7 i. V. m. Nr. 4105 BKV in Betracht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.02.2017; Aktenzeichen B 2 U 13/17 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 1. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entschädigung erlittener psychischer Beeinträchtigungen und Gesundheitsschäden infolge von mehreren Ereignissen im Zusammenhang mit seinem eigenen Schulbesuch und dem seines Sohnes als Mobbing und als Körperverletzung.

Der 1994 geborene Sohn des Klägers B. A. besuchte von 2000 bis 2005 die "C. Grundschule". In der Schule sei - so der Kläger - asbesthaltiges Material verbaut worden, die Unterrichtsräume seien asbestverseucht gewesen. In der Verwendung des Asbest als Baumaterial sieh...

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