Zusammenfassung
An einer sachgerechten Steuerberatung besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Steuerberater nehmen zwar einerseits die Belange ihrer Mandanten wahr, andererseits aber auch eine Vertrauensstellung gegenüber Finanzbehörden und -gerichten ein. Daher liegt es im Interesse der Allgemeinheit, dass Personen, die nicht über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Eignung verfügen, von der Hilfeleistung in Steuersachen ausgeschlossen sind. Die Zulässigkeit dieser Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit gegenüber Art. 12 Abs. 1 GG haben die Gerichte mehrfach bestätigt.
Zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen sind nur bestimmte Personen und Unternehmen befugt. Beschränkte Befugnisse zur Steuerrechtshilfe stehen dagegen auch bestimmten ausländischen Steuerberatern nach § 3a StBerG sowie einem abschließend in § 4 StBerG aufgezählten Personenkreis zu. Darüber hinaus verbietet § 5 StBerG die Hilfeleistung in Steuersachen. Allerdings lässt § 6 StBerG Ausnahmen von diesem Verbot zu.
Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen ist in den §§ 2 ff. StBerG geregelt.
1 Befugnis zur unbeschränkten Steuerrechtshilfe
Den Kreis der Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, definiert § 3 StBerG abschließend. Danach dürfen unbeschränkt steuerberatend tätig werden:
- Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
- Steuerberatungs-, Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
- Partnerschaftsgesellschaften, an denen als Partner ausschließlich die eingangs genannten Personen beteiligt sind. Eine Partnerschaftsgesellschaft, an der überwiegend Belastungsadviseure und Advocates beteiligt sind, darf dagegen keine unbeschränkte Hilfe in Steuersachen leisten.
Die Einbeziehung europäischer Rechtsanwälte ist eine Folge der Dienstleistungsfreiheit in der EU. Ihnen ist es gestattet, sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in Deutschland niederzulassen und Rechtsberatung zu betreiben. Die Beratungsbefugnis gilt ausdrücklich nur für in Deutschland niedergelassene europäische Rechtsanwälte, nicht aber für niedergelassene europäische Rechtsanwaltsgesellschaften. Dagegen darf ein Rechtsanwalt a. D. nicht Hilfe in Steuersachen leisten.
2 Vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung
Die Vorschrift des § 3a StBerG regelt die Beratungsbefugnisse von in einem EU- oder EWR-Staat bzw. der Schweiz niedergelassenen natürlichen bzw. juristischen Personen, die nach dem jeweiligen nationalen Recht zur Hilfeleistung in Steuersachen zugelassen sind. Stellt das ausländische Recht, wie z. B. in der Schweiz, keine Anforderungen an die Ausbildung oder den Beruf des Betroffenen, muss dieser seinen Beruf in den letzten 10 Jahren nachweislich mindestens 2 Jahre im jeweiligen ausländischen Staat ausgeübt haben; kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, kommt es auch nicht darauf an, ob der Betroffene das deutsche Steuerberaterexamen abgelegt hat.
Für alle unter § 3a Abs. 1 StBerG fallenden natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gelten folgende Grundregeln:
- Sie dürfen in Deutschland Hilfe in Steuersachen leisten, wenn sie sich vor dem erstmaligen Erbringen einer solchen Leistung bei der für sie zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich oder elektronisch gemeldet haben. Welche Steuerberaterkammer zuständig ist, richtet sich nach dem Staat der Niederlassung. § 3a Abs. 2 StBerG enthält detaillierte Angaben zur Zuständigkeit sowie zu dem Mindestinhalt der Meldung.
- Die Hilfeleistung darf nur vorübergehend und gelegentlich erfolgen. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit zu beurteilen. Es gelten dieselben Berufsregeln wie für inländische Steuerberater i. S. v. § 3 StBerG. Sie dürfen in Deutschland allerdings nur insoweit tätig werden, wie die Befugnisse nach dem Recht des Niederlassungsstaats reichen.
- Um eine Verwechslung von deutschen und europäischen Steuerberatern auszuschließen, dürfen Letztere nach § 3a Abs. 5 StBerG nur die im Niederlassungsstaat übliche Berufsbezeichnung führen. Soweit in deutschsprachigen Staaten die Berufsbezeichnungen Steuerberater, Steuerbevollmächtigter oder Steuerberatungsgesellschaft zulässig sind, muss ergänzend auf die Zugehörigkeit zur nationalen Berufsorganisation und zum Niederlassungsstaat hingewiesen werden.
- Die Hilfe in Steuersachen kann von der zuständigen Steuerberaterkammer nach § 3a Abs. 6 StBerG untersagt werden, wenn im ausländ...