Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Zusammenfassung
Hilfsgeschäfte sind Tätigkeiten des Unternehmers, die die Haupttätigkeit mit sich bringt. Sie bilden nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens, gehören aber dennoch grundsätzlich zu den Umsätzen, die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Ohne eine eigenständige nachhaltige Tätigkeit zu begründen, sind sie trotzdem steuerbar.
Gesetzlich ist das Hilfsgeschäft nicht geregelt, die wichtigste Verwaltungsvorschrift ist Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE. Eine besondere Steuerbefreiung für Hilfsgeschäfte kann sich aus § 4 Nr. 28 UStG ergeben.
1 Steuerbarkeit von Hilfsgeschäften
In den Rahmen des Unternehmens fallen nicht nur die Grundgeschäfte des Unternehmers, sondern auch alle Tätigkeiten, die die Haupttätigkeit des Unternehmers mit sich bringt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Hilfsgeschäfte nachhaltig ausgeführt werden. Auch gelegentlich ausgeführte Umsätze werden damit im Rahmen des Unternehmens ausgeführt, ohne selbst Nachhaltigkeit i. S. d. § 2 UStG zu erlangen, wenn sie in einem Zusammenhang mit dem Gesamtunternehmen stehen.
Hilfsgeschäfte liegen insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer dem Unternehmen zugeordnete Wirtschaftsgüter (Anlagevermögen) veräußert. Ein solches Hilfsgeschäft führt aus der Sicht des leistenden Unternehmers zu einer Lieferung, die nach den allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung unterworfen wird.
Veräußerung als Hilfsgeschäft
Tischlermeister T veräußert eine dem Unternehmen zugeordnete, jetzt nicht mehr benötigte Säge für 1.190 EUR.
Der Umsatz fällt als Hilfsgeschäft in den Rahmen des Unternehmens, obwohl T nicht nachhaltig mit Werkzeugen handelt. Auf die Nachhaltigkeit dieser Art Umsätze kommt es nicht an. Es handelt sich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz, T muss 190 EUR Umsatzsteuer für diesen Umsatz an sein Finanzamt abführen.
Zuordnung zum Unternehmen Voraussetzung
Ein Hilfsgeschäft im Rahmen des Unternehmens kann nur dann vorliegen, wenn der Unternehmer den Gegenstand seinem Unternehmen zugeordnet hatte oder ihn seinem Unternehmen zuordnen musste. Andernfalls erfolgt der Verkauf des Gegenstands nicht aus dem Unternehmen und ist nicht steuerbar.
Die Steuerbarkeit eines entgeltlichen Hilfsgeschäfts ist nicht davon abhängig, dass der Unternehmer bei Erwerb zum Vorsteuerabzug berechtigt war. So führt auch der Verkauf eines von einer Privatperson erworbenen Fahrzeugs durch einen Unternehmer zu einem steuerbaren Hilfsgeschäft. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn der Gegenstand zuvor anstelle eines Verkaufs aus dem Unternehmen entnommen wird, da eine steuerbare Entnahme aus dem Unternehmen voraussetzt, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile ganz oder teilweise zu einem Vorsteuerabzug geführt haben.
2 Steuerpflicht von Hilfsgeschäften
Wird das Hilfsgeschäft steuerbar im Inland ausgeführt, muss geprüft werden, ob eine Steuerbefreiung anzuwenden ist. Die Steuerpflicht des Hilfsgeschäfts richtet sich grds. nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.
Bei den steuerbaren Hilfsgeschäften kann aber über die regulären Steuerbefreiungsvorschriften hinaus eine besondere Steuerbefreiungsvorschrift einschlägig sein: Wenn der Unternehmer den Gegenstand bisher ausschließlich für steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze nach § 4 Nr. 8–27 und 29 UStG verwendet hat, ist auch der Verkauf dieses Gegenstands ein steuerfreier Umsatz nach § 4 Nr. 28 UStG.
Gesamter Verwendungszeitraum ist zu betrachten
Für die Beurteilung nach § 4 Nr. 28 UStG – also ob der Gegenstand für steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze verwendet wurde – kommt es nicht nur auf die Verwendung des Gegenstands im laufenden Kalenderjahr an, sondern auf die Nutzung während des gesamten Verwendungszeitraums.
Steuerfreie Veräußerung
Versicherungsvertreter V, der ausschließlich nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Umsätze ausführt, verkauft ein zum Unternehmen gehörendes Fahrzeug. Beim Kauf des Fahrzeugs konnte V keinen Vorsteuerabzug vornehmen.
Der Verkauf des Fahrzeugs fällt als Hilfsgeschäft in den Rahmen des Unternehmens und ist somit steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Da V das Fahrzeug aber während des gesamten Nutzungszeitraums ausschließlich für steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze verwendet hatte, ist der Verkauf des Fahrzeugs nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei.
Bei Unternehmern, die nicht ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–27 und 29 UStG ausführen, lässt die Finanzverwaltung darüber hinaus im Rahmen einer Vereinfa...