(1) Personen, die Informationen über Verstöße offenlegen, fallen unter die Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes, wenn sie
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zunächst gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 eine externe Meldung erstattet haben und
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hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass
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(2) Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten.
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