(1) Die externe Meldestelle des Bundes informiert und berät natürliche Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, insbesondere über
1. |
die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle, |
2. |
die Möglichkeiten einer internen Meldung und deren Vorzüge, |
3. |
den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes, |
4. |
den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes, soweit die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes betroffen ist, |
5. |
mögliche Folgemaßnahmen nach § 29 des Hinweisgeberschutzgesetzes, |
6. |
die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und |
7. |
verfügbare Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien. |
(2) Die §§ 8 und 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten für Informationen und Beratungen der externen Meldestelle des Bundes nach Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Beratung umfasst keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
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