(1) Die externe Meldestelle des Bundes informiert und berät natürliche Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, insbesondere über

 

1.

die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle,

 

2.

die Möglichkeiten einer internen Meldung und deren Vorzüge,

 

3.

den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes,

 

4.

den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes, soweit die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes betroffen ist,

 

5.

mögliche Folgemaßnahmen nach § 29 des Hinweisgeberschutzgesetzes,

 

6.

die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und

 

7.

verfügbare Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien.

 

(2) Die §§ 8 und 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten für Informationen und Beratungen der externen Meldestelle des Bundes nach Absatz 1 entsprechend.

 

(3) Die Beratung umfasst keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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