Kommentar

Ein Steuerberater hatte für eine neugegründete GmbH Anstellungsverträge für die zu Geschäftsführern bestellten Gründungsgesellschafter entworfen. Darin war deren Gehalt auf jeweils 3500 DM festgesetzt worden; ferner war bestimmt, daß darüber hinausgehende Änderungen der Bezüge der Schriftform bedürfen. In den folgenden Jahren waren die Geschäftsführergehälter mehrfach erhöht worden, ohne daß dies schriftlich niedergelegt wurde.

Aufgrund einer Betriebsprüfung erließ das Finanzamt geänderte Steuerbescheide, in denen die über 3500 DM hinaus gezahlten Geschäftsführerbezüge als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt wurden. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Daraufhin nahm die GmbH den Steuerberater auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Steuerschadens in Anspruch.

Die Klage hatte Erfolg. Der Steuerberater hätte zwecks Vermeidung steuerlicher Nachteile die Gesellschaft auf die Notwendigkeit hinweisen müssen, die jeweiligen Erhöhungen der Geschäftsführerbezüge schriftlich niederzulegen . Eine solche Aufklärungspflicht traf den Beklagten hier schon deshalb, weil er die Anstellungsverträge mit der verschärften Schriftformklausel für die Gesellschaft entworfen hatte. Daß die GmbH selbst gegen die Schriftformklausel verstoßen hatte, begründete für sie kein Mitverschulden .

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 15.04.1997, IX ZR 70/96

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