Leitsatz
Die Teilwertabschreibung auf ein einer polnischen Tochtergesellschaft gewährtes Darlehen ist nicht außerbilanziell gem. § 1 AStG hinzuzurechnen.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Um in den polnischen Markt einzusteigen, gründeten die Gesellschafter in Polen die E GmbH. Die Klägerin hat der E GmbH Darlehen gewährt. Da sich das wirtschaftliche Engagement in Polen als Fehlmaßnahme erwiesen hat, hat die Klägerin die Darlehensforderung gegenüber der E GmbH wertberichtigt. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mittelzuführungen der Klägerin an die E GmbH keine Darlehen, sondern Eigenkapital in Form von verdeckten Einlagen dargestellt hätten. Dies ließe sich dadurch begründen, dass die Darlehensverträge nicht schriftlich gefasst und in der Krise der polnischen E GmbH gewährt worden seien. Die Wertberichtigung sei somit außerbilanziell hinzuzurechnen; dies ergäbe sich unmittelbar aus § 1 AStG.
Entscheidung
Die Klage ist begründet, soweit das Finanzamt eine außerbilanzielle Hinzurechnung in Höhe der Teilwertabschreibung auf die Darlehen vorgenommen hat. Die Klägerin hat somit der polnischen Gesellschaft Darlehen und keine verdeckten Einlagen gewährt. Verdeckte Einlagen liegen nur dann vor, wenn das zugeführte Kapital dauerhaft in das Vermögen der empfangenden Gesellschaft übergehen soll und eine Rückzahlung nicht beabsichtigt ist. Dies liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Auch wenn keine Verzinsung vorlag, fand eine Rückforderung der Darlehen durch Verrechnung statt. Die Investition in Polen hatte sich für die Klägerin als Fehlinvestition erwiesen; eine Teilwertabschreibung war daher gerechtfertigt. § 1 AStG sei ebenso nicht anwendbar. Der Bundesfinanzhof hat die Hinzurechnung nach § 1 AStG abgelehnt, da Art. 9 OECD-Musterabkommen (hier Art. 9 DBA Polen) die Anwendung von § 1 AStG sperrt, soweit die vereinbarten Bedingungen nicht die Überprüfung der Verrechnungspreise betreffen, sondern darüber hinausgehen. Eine fehlende Darlehensbesicherung löst danach noch nicht die Rechtsfolge des § 1 AStG aus. Eine Hinzurechnung hat jedoch gem. § 1 Abs. 1 AStG in Höhe der Zinsen zu erfolgen, da die Zinslosigkeit der Darlehen dem Fremdvergleichsgrundsatz widerspricht.
Hinweis
Das Urteil entspricht der aktuellen BFH-Rechtsprechung (vgl. insb. BFH, Urteil v. 17.12.2014, I R 23/13, BStBl 2016 II S. 261). Das Urteil ist zu begrüßen, da es dem Sinn und Zweck des § 1 AStG entspricht, der eine Gewinnverlagerung ins Ausland verhindern will. Dies ist bei einer Teilwertabschreibung aufgrund eines wirtschaftlichen Fehlschlags nicht gegeben. Wichtige Voraussetzung für die Anerkennung des Darlehens ist aber, dass es Argumente für eine tatsächliche Durchführung gibt, also z. B. eine teilweise Rückforderung.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 18.05.2017, 3 K 2872/14 G,F