Die Hinzurechnungsbesteuerung spielt in grenzüberschreitenden Sachverhalten eine bedeutende Rolle. Im Zuge der Anti Tax Avoidance Directive[1] wurde nunmehr auch die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATADUmsG[2] an die Vorgaben der Europäischen Union angepasst.[3] Parallel dazu hat die Exekutive einen Anwendungserlass[4] zur Frage der Anwendung des Motivtestes veröffentlicht.
Substanz- oder Motivtests nach § 8 Abs. 2 AStG als Gegenbeweismöglichkeit: Die Hinzurechnungsbesteuerung lässt sich in der Steuerberatungspraxis in aller Regel durch die Führung des sog. Substanz- oder Motivtests nach § 8 Abs. 2 AStG als Gegenbeweismöglichkeit vermeiden. Der Substanztest ist infolge der Judikatur des EuGH[5] in der Rechtssache "Cadbury Schweppes" in das deutsche AStG aufgenommen worden und war seither immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren – so beispielsweise vor dem EuGH[6] oder den deutschen FG.[7]
Die Finanzverwaltung hat nun nach einem initialen Anwendungsschreiben zum Substanztest aus 2007[8] erneut zur Frage der Gegenbeweismöglichkeit im Schreiben vom 17.3.2021[9] Stellung genommen.
Der vorliegende Artikel
- analysiert die bisherige Entwicklung des Substanztestes und dessen Auslegung i.S.d. EuGH-Rechtsprechung in den Rechtssachen Cadbury Schweppes[10] und X-GmbH[11].
- Ferner wird die Neuregelung durch das ATADUmsG skizziert.
- Schließlich soll das aktuelle BMF-Schreiben v. 17.3.2021[12] vor diesem Hintergrund analysiert und dessen Unionsrechtskonformität untersucht werden.
Es wird sich zeigen, dass es divergierende Anforderungen an den Substanztest nach der Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit[13] gibt, die nach dem zugrunde liegenden Anwendungserlass[14] miteinander verflochten werden. Beachten Sie: Die Anforderungen an den Informationsaustausch sollen nicht Gegenstand des vorliegenden Beitrags sein.[15]
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