Die von der Finanzverwaltung[99] geforderte Einschränkung des Motivtestes für Kapitalanlagegesellschaften ist offensichtlich nicht im Einklang mit dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 AStG. Es zeigt sich weiterhin, dass die Finanzverwaltung die divergierenden Tatbestände des Substanztestes des EuGH[100] miteinander vermischt. Es gilt hervorzuheben, dass der Motivtest im Kontext der Niederlassungsfreiheit[101] keine außersteuerlichen Motive verlangt; diese sind ausschließlich im Zuge der (subsidiären) Kapitalverkehrsfreiheit[102] relevant.[103]
Dem BMF-Schreiben[104] muss also eine Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht attestiert werden, wenn auch i.R.d. Niederlassungsfreiheit ein Principal Purpose Test verlangt wird.[105] Die Auslegung des Motivtestes geht schließlich über den gesetzlichen Wortlaut des § 8 Abs. 2 AStG – auch nach dem ATADUmsG – hinaus.
Lediglich bei teleologisch reduzierter Lesart des zugrunde liegenden BMF-Schreibens[106] könnte sich eine Beschränkung des Principal Purpose Tests auf Nicht-EU/EWR-Staaten ergeben, die insoweit unionsrechtskonform wäre. Beachten Sie: Ob dies seitens der Finanzverwaltung beabsichtigt ist bzw. sich der Steuerbürger darauf berufen kann, ist fraglich.
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