3.4.1 Prognose/Spitzabrechnung

Der Hinzuverdienst neben einer Erwerbsminderungsrente ist zum Zeitpunkt seiner Berücksichtigung (z. B. Rentenbeginn oder – auf Antrag – bei späterem Hinzutritt) i. d. R. noch nicht abschließend bekannt und ist daher zunächst zu prognostizieren. Die Prognose erfolgt durch den Rentenversicherungsträger, der den voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienst bestimmt. Grundlage dafür sind grundsätzlich die Angaben des Versicherten. Basierend darauf wird eine Erwerbsminderungsrente in voller Höhe oder in anteiliger Höhe gezahlt.

Neue Prognose und Spitzabrechnung im Folgejahr

Ein neuer kalenderjährlicher Hinzuverdienst wird jeweils im Folgejahr neu prognostiziert. Entsprechend wird auch die Rente ggf. in geänderter Höhe gezahlt. Außerdem wird – i. d. R. zum gleichen Zeitpunkt wie die neue Prognose – nun der tatsächliche Hinzuverdienst des vorangegangenen Kalenderjahres ermittelt. Es wird geprüft, ob die Prognose den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hat (Spitzabrechnung). Die Rente wird rückwirkend für das vorangegangene Kalenderjahr neu berechnet und die bisherigen Bescheide werden aufgehoben, wenn die Prognose nicht zutreffend war. Das kann der Fall sein, wenn z. B. entweder mehr oder weniger als prognostiziert hinzuverdient wurde. Der Versicherte muss zu viel erbrachte Renten erstatten, wenn tatsächlich ein höherer Hinzuverdienst erzielt wurde. Wurden im Vergleich zur Prognose niedrigere Verdienste erzielt, erhalten die Versicherten eine Nachzahlung.

 
Praxis-Beispiel

Prognose und Spitzabrechnung

Rentenbeginn einer vollen Erwerbsminderungsrente am 1.1.2024. Daneben wird eine Beschäftigung mit einem prognostizierten Monatsverdienst von 1.800 EUR (21.600 EUR für 12 Monate) ausgeübt. Die monatliche Bruttorente beträgt 1.500 EUR. Im Jahr 2025 erfolgt die Spitzabrechnung für 2024 und es lag ein tatsächlicher Monatsverdienst von 1.900 EUR (22.800 EUR für 12 Monate) vor.

Ergebnis:

a) Prognose am 1.1.2024: Der prognostizierte Hinzuverdienst im Kalenderjahr 2024 überschreitet die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente um 3.041,25 EUR (21.600 EUR – 18.558,75 EUR). Dieser überschießende Betrag ist auf Monatsbasis umzurechnen, indem er durch 12 geteilt wird (3.041,25 EUR : 12 = 253,44 EUR). Davon werden 40 % auf die Vollrente angerechnet, d. h. 101,38 EUR. Das Ergebnis ist eine monatliche Teilrente von 1.398,62 EUR (1.500 EUR – 101,38 EUR).

b) Spitzabrechnung im Folgejahr 2025: Der tatsächliche Hinzuverdienst im Kalenderjahr 2024 überschreitet die Hinzuverdienstgrenze um 4.241,25 EUR (22.800 EUR – 18.558,75 EUR). Dieser überschießende Betrag ist auf Monatsbasis umzurechnen, indem er durch 12 geteilt wird (4.241,25 EUR : 12 = 353,44 EUR). Davon werden 40 % auf die Vollrente angerechnet, d. h. 141,38 EUR. Das Ergebnis ist eine monatliche Teilrente von 1.358,62 EUR (1.500 EUR – 141,38 EUR).

Es ergibt sich eine Überzahlung von 480 EUR für das Jahr 2024 (12 Monate x -40 EUR [1.358,62 EUR – 1.398,62 EUR]).

c) Neue Prognose im Folgejahr 2025: Der Rentenversicherungsträger wird – i. d. R. zum gleichen Zeitpunkt wie die Spitzabrechnung – den voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienst neu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

3.4.2 Spitzabrechnung im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze

Wird in einem Kalenderjahr die Regelaltersgrenze erreicht, ist die Spitzabrechnung immer erst im Folgemonat danach vorzunehmen. Einbezogen in die Spitzabrechnung wird dann nicht nur das Vorjahr, sondern auch alle Monate des laufenden Jahres bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Eine neue Prognose zum Hinzuverdienst erfolgt nicht. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird vielmehr von Amts wegen die Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente umgewandelt.[1]

Bei einer Regelaltersrente sind keine Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.

3.4.3 Verrechnung möglich

Kommt es bei der Spitzabrechnung dazu, dass Versicherte Beträge zu erstatten haben, werden Beträge bis 300 EUR mit der laufenden Rente verrechnet. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Rentenbezieher damit einverstanden erklärt bzw. im Vorfeld (z. B. im Zuge der Rentenantragstellung) erklärt hat.

3.4.4 Einkommensänderungen

Ändert sich der kalenderjährliche Hinzuverdienst um mehr als 10 % (+/-), hierzu zählt auch ein Hinzutritt eines Hinzuverdienstes nach Rentenbeginn oder der Wegfall eines Hinzuverdienstes, kann unterjährig auf Antrag eine neue Prognose erstellt und die Rente angepasst werden. Die Rente kann dadurch flexibel an die persönliche Situation angepasst werden. Zudem wird verhindert, dass erst bei der späteren Spitzabrechnung eine umfassende Korrektur erfolgt. Das gilt entsprechend, wenn der Hinzuverdienst wegfällt.

 
Praxis-Beispiel

Wegfall von Hinzuverdienst

Prognostizierter Jahresverdienst bei 48.000 EUR (4.000 EUR/Monat). Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt 1.000 EUR. Ab 1.1.2024 wird eine anteilige Rente von 637,25 EUR gezahlt. Ab 1.6.2024 fällt der Hinzuverdienst weg.

Ergebnis: Der Jahreshinzuverdienst vermindert sich um mind. 10 %, da er von 48.000 EUR auf 20.000 EUR sinkt (4.000 EUR x 5 Mo...

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