1 Rente und Hinzuverdienst
Bei vorgezogenen Altersrenten waren bis zum Jahr 2022 Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Wurden diese überschritten, wurde die Rente nicht mehr als volle Rente, sondern nur noch als Teilrente gezahlt. Zu einer Altersrente konnte erst nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze unbeschränkt hinzuverdient werden. Seit dem Jahr 2023 gelten bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstbeschränkungen mehr, denn der Gesetzgeber hat zu diesem Zeitpunkt die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten abgeschafft.
Hinzuverdienstgrenzen sind auch bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einschlägig. Ab dem Jahr 2023 gelten hier verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeiten.
Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes
Bei Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten wirkt sich ein Hinzuverdienst ggf. im Rahmen der sog. Einkommensanrechnung aus. Hier gelten bestimmte Freibeträge. Wird der Freibetrag überschritten, so werden 40 % des den Freibetrag überschreitenden Einkommens auf die Rente wegen Todes angerechnet. Waisenrentner können unbeschränkt hinzuverdienen.
1.1 Zu berücksichtigender Hinzuverdienst
Als Hinzuverdienst sind bei einer Erwerbsminderungsrente und bis zum Jahr 2022 auch bei einer vorgezogenen Altersrente folgende Einkünfte zu berücksichtigen:
- Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV,
- Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV,
- vergleichbares Einkommen (z. B. Vorruhestandsgeld).
Bei Erwerbsminderungsrenten sind auch bestimmte Sozialleistungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
1.2 Hinzuverdienstprüfung im Allgemeinen
Wird die maßgebende kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten, erfolgt seit Juli 2017 eine stufenlose Anrechnung des diese Grenze übersteigenden Hinzuverdienstes auf die Rente, allerdings nur zu 40 %. Durch diese Anrechnungsregelung wird verhindert, dass ein geringfügiges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zu einem unverhältnismäßig großen Rentenverlust führt. Zudem werden unterjährige Schwankungen beim Hinzuverdienst durch die jährliche Hinzuverdienstgrenze besser ausgeglichen als nach dem bisherigen Recht. Folglich gibt es – anders als nach dem Recht bis Juni 2017 – keine Alters-Teilrenten oder in teilweiser Höhe zu leistenden Erwerbsminderungsrenten in festen Stufen mehr, sondern jeden beliebigen Anteil, der sich aus der Hinzuverdienstberücksichtigung ergibt.
2 Keine Hinzuverdienstgrenze mehr bei vorgezogenen Altersrenten
Zum 1.1.2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten entfallen. D.h. ab diesem Zeitpunkt kann neben einer solchen Altersrente unbeschränkt hinzuverdient werden, ohne dass es aufgrund des Hinzuverdienstes zu einer Rentenkürzung in Form einer Teilrente oder – bei sehr hohen Hinzuverdiensten – zu einem Verlust des Rentenanspruchs kommt.
Keine Hinzuverdienstbeschränkungen
Ein Versicherter möchte ab 1.5.2024 eine Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Er will daneben seine bisherige Beschäftigung unverändert ausüben, sowohl hinsichtlich des zeitlichen Umfangs als auch hinsichtlich des erzielten Arbeitsentgelts.
Ergebnis: Der Versicherte kann die Altersrente als Vollrente in Anspruch nehmen, da Hinzuverdienstbeschränkungen nicht mehr bestehen.
3 Hinzuverdienstrecht bei Erwerbsminderungsrenten
Neben einer Erwerbsminderungsrente darf im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens hinzuverdient werden. Zum 1.1.2023 wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten verbessert, da die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben wurden. Durch diese höheren Hinzuverdienstmöglichkeiten wird es erwerbsgeminderten Personen im Rentenbezug ermöglicht, innerhalb ihres verbliebenen Leistungsvermögens anrechnungsfrei einen höheren Verdienst als bisher zu erzielen.
Übersteigt der Hinzuverdienst die geltende Hinzuverdienstgrenze, wird die Erwerbsminderungsrente nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch in anteiliger Höhe gezahlt. Der die maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschreitende Betrag wird stufenlos zu 40 % auf die Rente angerechnet.
Hinzuverdienstdeckel galt nur bis zum Jahr 2022
Bei Hinzuverdiensten bis zum Jahr 2022 war zudem der sog. Hinzuverdienstdeckel zu prüfen. Überstieg die anteilige Erwerbsminderungsrente nach dem ersten Schritt (40 % Anrechnung) zusammen mit 1/12 des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den monatlichen Hinzuverdienstdeckel, kam es zu einer weiteren Anrechnung. Der Betrag über dem Deckel wurde zu 100 % auf die verbliebene anteilige Erwerbsminderungsrente angerechnet.
Verbleibt nach Abzug der Anrechnungsbeträge kein Rentenbetrag mehr, dann ruht der Zahlungsanspruch gänzlich (der Anspruch dem Grunde nach besteht weiter).
Tätigkeiten im verbliebenen Restleistungsvermögen
Eine Erwerbsminderungsrente ist nur unter folgenden Voraussetzungen zu leisten: Aufgrund der Einschränkung der Leistungsfähigkeit liegt weiterhin verminderte Erwerbsfähigkeit vor. Der Hinzuverdienst muss daher grundsätzlich innerhalb des verbliebenen Restleistungsvermögens erzielt werden. Das bedeutet bei einer Rente
- wegen voller Erwerbsminderung in einer Beschäftigung oder Tätigkeit von unter 3 Stunden täglich und
- wegen teilweiser Erwerbsminderung vo...