Leitsatz
1. Die Steuerermäßigung für ausübende Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG) hängt nicht davon ab, ob von den Zuschauern oder Zuhörern eine "Eintrittsberechtigung" verlangt wird.
2. Ein Trauer- oder Hochzeitsredner ist "ausübender Künstler", wenn seine Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen.
Normenkette
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a und c UStG, Art. 98 EG-RL 112/2006
Sachverhalt
Der Kläger hat evangelische Theologie studiert und hält Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden. Im Anschluss an die Reden erhalten die Auftraggeber ein ausformuliertes Redemanuskript. In seinen Umsatzsteuererklärungen 2006 bis 2010 erklärte er die Vortragsumsätze mit dem ermäßigten Steuersatz, während das Finanzamt die Umsätze mit dem Regelsteuersatz erfasste. Die Klage war unbegründet (FG Nürnberg, Urteil vom 1.4.2014, 2 K 1042/12, HI6779935, EFG 2014, 1343).
Entscheidung
Die Revision des Klägers hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG. Das angefochtene Urteil sei wegen Verletzung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG aufzuheben. Diese Vorschrift setze kein Kulturangebot für die Öffentlichkeit voraus. Zur entscheidungserheblichen Frage, ob der Kläger eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt habe, seien weitere Feststellungen zu treffen.
Hinweis
1. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG gilt für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.
Unionsrechtlich ist eine Steuersatzermäßigung gemäß Art. 98 EG-RL 112/2006 (= MwStSystRL) zulässig für die in Anhang III genannten Umsätze. Anhang III Nr. 7 erfasst dabei die Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater, Zirkus etc. und Anhang III Nr. 9 die Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern.
In richtlinienkonformer Auslegung bezieht sich die Eintrittsberechtigung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nur auf den ersten Halbsatz ("Theater, Konzerte und Museen"), nicht aber auch auf den zweiten Halbsatz ("Darbietungen ausübender Künstler").
Darbietungen ausübender Künstler können daher auch dann der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei Privatveranstaltungen auftreten. Begünstigt ist daher z.B. auch eine künstlerische Leistung bei einer Hochzeitsfeier.
2. Bei der Darbietung eines ausübenden Künstlers liegt das Wesen der künstlerischen Tätigkeit in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Die künstlerische Leistung wird geprägt von einer eigenschöpferischen Leistung des Künstlers, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. Schablonenartige Wiederholungen anhand eines Redegerüstes reichen nicht aus.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 3.12.2015 – V R 61/14