OFD Hannover, Verfügung v. 4.4.2003, S 2223 – 259 – StO 215/S 2223 – 330 – StH 215

Die gesetzlichen Regelungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft gehen von der Zurechnungstheorie aus. Danach wird das Einkommen der Organgesellschaft (Körperschaft) nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt, dann allerdings nicht von dieser versteuert, sondern dem Organträger (Körperschaft oder Personengesellschaft/natürliche Person) zugerechnet und anschließend von diesem versteuert.

Hieraus ergeben sich Konsequenzen für die Ermittlung des Höchstbetrags beim Spendenabzug in diesen Fällen. Nach § 10b Abs. 1/Abs. 1a EStG kann der Höchstbetrag der abziehbaren Zuwendungen

  • variabel sein (z.B. 5 % oder 10 % / 2 ‰) oder
  • bei Zuwendungen an Stiftungen darüber hinaus in einer festen Summe bestehen (20.450 EUR bzw. 307.000 EUR).

Bei der Ermittlung der variablen Größe bleiben beim Organträger als Bemessungsgrundlage das ihm zugerechnete Einkommen und der Umsatz der Organgesellschaft außer Betracht (Abschn. 42 Abs. 5 KStR). Damit soll verhindert werden, dass diese Beträge bei der Höchstbetragsberechnung für den Spendenabzug doppelt Berücksichtigung finden (zunächst bei der Berechnung des Spendenabzugs für die Organgesellschaft selbst und dann noch einmal bei der Berechnung des Spendenabzugs für den Organträger). Diese Auffassung wurde vom BFH jüngst bestätigt (BFH vom 23.1.2002, XI R 95/97, BStBl 2003 II S. 9).

In Fällen, in denen der Organträger keine eigenen Einkünfte hat, ist danach bei ihm insoweit kein Spendenabzug möglich. In Fällen, in denen Festbeträge bei Zuwendungen an Stiftungen steuerlich abziehbar sind, gilt dies nicht. Diese Spenden sind beim Organträger auch dann steuerlich abzuziehen, wenn er keine eigenen Einkünfte erzielt. Durch die Hinzurechnung des Einkommens der Organgesellschaft auf der Ebene des zu versteuernden Einkommens wirken sich diese Spenden dann beim Organträger auch steuerlich aus.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Zuwendungen an Stiftungen, sofern die festen Höchstbeträge überschritten werden,

  • bis zum festen Höchstbetrag ein Abzug nach der Stiftungssonderregelung,
  • für den übersteigenden Betrag ein Abzug im Rahmen der %-Grenzen möglich ist.
 

Normenkette

EStG § 10b

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge