Leitsatz
War eine Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 an einer Personengesellschaft beteiligt und hat diese Personengesellschaft Ausschüttungen bezogen, für die bei der ausschüttenden Gesellschaft verwendbares Eigenkapital i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 verwendet wurde, so unterliegt das auf diesen Ausschüttungen beruhende Einkommen der Kapitalgesellschaft einer KSt von 40 %.
Normenkette
§ 8b Abs. 1 und Abs. 6, § 23 Abs. 1, § 34 Abs. 6d und Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002
Sachverhalt
Die Klägerin, eine AG, war im Streitjahr (2001) Gesellschafterin der C-KG. Diese war wiederum an der D-GmbH beteiligt. Außerdem war die C-KG Gesellschafterin der A-KG, die ihrerseits Anteile an der M-GmbH hielt.
Die im Streitjahr erzielten E inkünfte der C-KG wurden vom FA gesondert und einheitlich festgestellt. Von den festgestellten Einkünften entfiel ein Betrag von insgesamt rund 2,7 Mio. DM auf Gewinnausschüttungen der D-GmbH und der M-GmbH. Für diese Ausschüttungen galten ausschließlich Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 als verwendet.
Das FA besteuerte das Einkommen in Höhe der darin enthaltenen Gewinnausschüttungen mit 40 %.
Das FG gab dem FA recht (EFG 2006, 923), ...
Entscheidung
..., was der BFH bestätigte: Die Auslegung des § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 ergebe, dass den Ausschüttungen "über" die beiden Kommanditgesellschaften der Ausschüttungssteuersatz zugrunde zu legen sei.
Hinweis
1. Das Urteil ist sehr gründlich hergeleitet. Es betrifft indes (nur) das Übergangsrecht des seinerzeit abgeschafften körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungs- zum nunmehrigen Halbeinkünfteverfahren (das demnächst schon wieder abgewandelt in ein personell begrenztes Teileinkünfteverfahren umgewandelt wird).
2. Deshalb sei hier kurz zusammengefasst:
Bezog eine Kapitalgesellschaft im Jahr 2001, also im Übergangsjahr von dem einen zu dem anderen Verfahren, Ausschüttungen einer anderen Kapitalgesellschaft mittelbar "über" eine zwischengeschaltete Personengesellschaft und handelt es sich bei den ausgeschütteten Gewinnen um solche, für die noch das "alte" KSt-Recht galt, dann ist auf die Ausschüttungen der Ausschüttungssteuersatz von (seinerzeit) 40 % anzuwenden, nicht aber der Thesaurierungssteuersatz von lediglich 25 %.
"Schuld" daran ist § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999, der "Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG" erfasst, woran sich nach Regelungstext und -telos nichts ändert, wenn eine Personengesellschaft "zwischengeschaltet" wird. Das entspricht der ausdrücklichen Regelung des § 8b Abs. 6 KStG.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 7.2.2007, I R 27/06