Leitsatz

Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass Cateringkosten nicht als Bewirtungskosten abziehbar sind, wenn die entsprechenden Nachweis- und Aufzeichnungspflichten verletzt sind. Das Gericht leitete den Bewirtungscharakter der Veranstaltung aus dem hohen Alkoholkonsum pro Kopf ab.

 

Sachverhalt

Ein Unternehmen lud seine Kunden aus dem Bereich der Immobilienwirtschaft sowie seine Mitarbeiter alljährlich zu einer Veranstaltung auf eine aktuell betreute Baustelle ein (sogenannte Kick-Off-Veranstaltungen). Bei den 4-stündigen Abendveranstaltungen traten Gäste, Mitarbeiter, sowie Geschäftsführer des Unternehmens in Kontaktgespräche ein; auf der Veranstaltung wurden Werbetrailer der Firma gezeigt. Zur Verköstigung waren provisorische Tresen aufgebaut, an denen Speisen und alkoholische Getränke gereicht wurden. Die Kosten für das Catering machte das Unternehmen zunächst vollständig als Betriebsausgaben geltend, ohne sie jedoch einzeln und getrennt aufzuzeichnen.

Im Zuge einer Außenprüfung versagte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug komplett und verwies darauf, dass die Aufzeichnungspflichten für Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 4 Abs. 7 EStG) nicht erfüllt seien. Das Unternehmen argumentierte, dass die Kosten keine aufzuzeichnenden Bewirtungskosten seien, da bei der Veranstaltung der fachliche Austausch und nicht die Bewirtung im Vordergrund gestanden habe.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab und urteilte, dass der Betriebsausgabenabzug mangels erfüllter Nachweis- und Aufzeichnungspflichten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 4 Abs. 7 EStG) ausscheidet. Die Kosten waren Bewirtungskosten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, es handelte sich um geschäftliche Anlässe. Zwar unterfallen reine Arbeitnehmerbewirtungen nicht der Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten (und nicht den diesbezüglich geltenden Aufzeichnungspflichten); einbezogen werden müssen hier nach Gerichtsmeinung jedoch gemischte Veranstaltungen, bei denen neben Geschäftspartnern und Kunden auch eigene Arbeitnehmer teilnehmen.

Dass bei den Veranstaltungen nicht die Bewirtung, sondern der fachliche Austausch im Vordergrund gestanden hatte, entkräftete das FG durch eine einfache Berechnung: Nach den vorgelegten Rechnungen musste jeder Teilnehmer durchschnittlich 0,7 Liter Bier und zusätzlich eine halbe Flasche Wein oder Prosecco getrunken haben - innerhalb von 4 Stunden. Demnach müssten sich viele Teilnehmer nach Überzeugung des Gerichts "nicht mehr in einem Zustand befunden haben, in dem das Führen fachlicher Gespräche realistisch erscheint". Weiter erklärte das Gericht: "Und falls doch, dürften diese Gespräche nicht den für Repräsentations- und Werbezwecke qualitativ hochwertigen Charakter erreicht haben".

 

Hinweis

Aus dem Alkoholkonsum pro Kopf auf den Fokus einer betrieblichen Veranstaltung zu schließen, mutet zunächst einmal unterhaltsam an, ist jedoch kaum von der Hand zu weisen. Wird behauptet, dass das Merkmal der Bewirtung bei einer Veranstaltung hinter dem fachlichen Austausch zurückstand, kann das Gericht zur Überzeugungsbildung natürlich auf die tatsächlichen Verhältnisse des Events abstellen. Die Hürden hierfür lagen im Urteilsfall niedrig, zumal die Rechnungen des Caterers dem Gericht im Verfahren vorlagen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.10.2023, 6 K 6089/20

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