2.1 Begriffsbestimmung und Ausgestaltungsformen
Unter einer Holding wird ein Unternehmen verstanden, dessen Hauptzweck darin besteht, dauerhaft Anteile an anderen Unternehmen zu halten. Eine Holding ist keine eigene Rechtsform, sondern eine besondere Form der Organisation der Konzernstruktur. Die Aufgaben der Holding bestehen regelmäßig in Verwaltungs-, Finanzierungs- und ggf. Führungsfunktionen. Hingegen wird üblicherweise keine eigene "aktive" Geschäftstätigkeit ausgeübt. Vielmehr wird diese von einer Tochtergesellschaft wahrgenommen. Als Holding können sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften sowie grundsätzlich auch Betriebsstätten verwendet werden.
Holdinggesellschaften lassen sich nach unterschiedlichen Merkmalen typisieren. So kann etwa in Abhängigkeit von der hierarchischen Anordnung zwischen einer Dach- und einer Zwischenholding differenziert werden. In Abhängigkeit von der regionalen Anordnung kann zwischen einer Landes-, Auslands-, Regional- oder EU-Holding unterschieden werden. Ferner kann in Abhängigkeit von der Funktion von einer Geschäftsleitungs-, Führungs-, Management-, Finanz- oder Vermögensholding gesprochen werden.
2.2 Gründe für die Holding
Neben einer Vielzahl von betriebswirtschaftlichen Gründen spricht für die Holding auch eine Reihe steuerlicher Überlegungen. Dies können z. B. sein:
- Reduzierung von Quellensteuern,
- Ausgleich von positiven und negativen Ergebnissen innerhalb der Unternehmensgruppe,
- Erlangung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten eines Beteiligungsportfolios,
- Minimierung der Steuerbelastung auf Veräußerungsgewinne,
- Nutzung oder Beibehaltung von Teilwertabschreibungen sowie Liquidationsverlusten,
- Nutzung von Steuergutschriften,
- Vermeidung von Anrechnungsüberhängen,
- Umformung von Einkünften (z. B. von Dividenden in Zinsen),
- Nutzung von Vorteilen, die nur Kapitalgesellschaften eingeräumt werden,
- Vermeidung von ausl. ErbSt.
2.3 Steuerliche Konsequenzen
Die steuerlichen Konsequenzen des Einsatzes von Holdinggesellschaften hängen einerseits davon ab, ob eine inl. oder eine ausl. Holding besteht, andererseits von der Rechtsform der Holding. Grundsätzlich gelten jedoch keine Sonderregelungen für die steuerliche Behandlung von Holdinggesellschaften. Vielmehr müssen sie die allgemeinen Anforderungen bei der Besteuerung (insbesondere von Dividenden, Lizenzen und Zinsen) beachten. Ergänzend ist zu prüfen, inwieweit Maßnahmen eines Staats gegen "missbräuchliche Gestaltungen" zur Anwendung kommen. Dies gilt z. B. für die Frage, ob eine ausl. Holdinggesellschaft steuerlich überhaupt als Gesellschaft anzuerkennen ist.
Einige Staaten versuchen, die Ansiedlung von Holdinggesellschaften durch besondere Maßnahmen zu fördern. Hierbei ist zu prüfen, ob die – regelmäßig sehr unterschiedlichen – Voraussetzungen erfüllt werden (können). Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit dies zu evtl. Steuermehrbelastungen in einem anderen Staat führt. Hinsichtlich der Begünstigungen sind sowohl besonders niedrige Steuersätze als auch Vorteile bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage (etwa einer sehr pauschalen Gewinnermittlung) möglich.
Hierbei sind die entstehenden steuerlichen Auswirkungen sowohl aus der Sicht des Ansässigkeitsstaats der Holding zu analysieren, als auch aus der Perspektive der einzelnen Tochtergesellschaften. So ist es z. B. denkbar, dass die Frage, wie die Finanzierung der Tochtergesellschaften durch die Holding zu gewährleisten ist, in großem Umfang von steuerlichen Regelungen zur Begrenzung der (Gesellschafter-)Fremdfinanzierung abhängt. Entsprechendes kann z. B. für die Qualifikation von bestimmten Finanzierungsformen als Eigen- oder Fremdkapital gelten. Insoweit ist eine umfassende Analyse der entstehenden Be- und Entlastungen auf den einzelnen Ebenen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit entsprechenden Unsicherheitsgraden und steuerlichen Risiken vorzunehmen.