Leitsatz
1. Eine enge Beziehung zu den notwendig zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, dessen Wesen gerade ausmachenden Tätigkeiten rechtfertigt eine Erstreckung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung auf Transportfahrzeuge, die ausschließlich geeignet und bestimmt sind, "ihrer Art nach" nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Transportleistungen zu erbringen.
2. Steuerbefreit ist daher ein Fahrzeug zum Holzrücken, d.h. für den Abtransport des Ernteguts (geschlagenen Holzes) von der landwirtschaftlichen Nutzfläche – dem Wald – (Änderung der Rechtsprechung gegenüber dem BFH-Urteil vom 17.10.1984, II R 156/81, BStBl II 1985, 313).
Normenkette
§ 3 Nr. 7 KraftStG
Sachverhalt
Beim sog. Holzrücken wird im Wald geschlagenes Holz zum nächstgelegenen befahrbaren Weg mit speziellen Traktoren befördert. Diese müssen, da sie auf öffentlichen Straßen nicht fahren dürfen, von dafür besonders hergerichteten Transportfahrzeugen zum Einsatzort gebracht werden. Ein Unternehmen hält entsprechende Transportfahrzeuge, die nur die betreffenden Traktoren befördern können und dürfen. Es stellte Antrag auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für ein solches Transportfahrzeug. Das FA setzte jedoch Kraftfahrzeugsteuer fest, weil das Fahrzeug nicht nur von Forstwirten, sondern z.B. auch von Holzhändlern, die Holz auf dem Stamm kaufen, benutzt werden könne.
Entscheidung
Der BFH hat dem Kläger Recht gegeben. Sein Fahrzeug sei ein Sonderfahrzeug für die Landwirtschaft, weil seine Nutzung in einem so engen Funktionszusammenhang mit einem forstwirtschaftlichen Betrieb steht, dass die von ihm verrichteten Arbeiten denen gleichen, welche sonst von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben allenfalls im Weg der Lohnarbeit Dritten überlassen werden oder welche Beförderungen betreffen, die ihrem Wesen nach in dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden müssen (und deshalb zur Steuerbefreiung führen), dem Aufnehmen der Ernte oder etwa der Bestellung der Felder oder dem Ausbringen von Dünger.
Hinweis
1. Das Halten von "Sonderfahrzeugen" ist von der Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben (Satz 1 Buchst. a), zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe (Satz 1 Buchst. b) oder zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden (Satz 1 Buchst. c). Nach Satz 2 des § 3 KraftStG gelten als Sonderfahrzeuge Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die eben bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind.
Es kommt also nicht etwa nur auf die tatsächliche, konkrete Verwendung des betreffenden Fahrzeugs an, sondern auf seine Eignung nach Bauart und Einrichtung. Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ist dementsprechend nicht zu gewähren für Fahrzeuge mit "doppelter Verwendungsmöglichkeit", also solchen, die außer in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben in Betrieben sinnvoll verwendet werden könnten, die den Produktionsfaktor Boden nicht einsetzen, z.B. Vieh mit anderweit gekauftem Futter halten und deshalb keine landwirtschaftlichen Betriebe sind. Da eine solche doppelte Verwendungsmöglichkeit wegen der Ähnlichkeit der Betriebsabläufe in landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben, die Viehwirtschaft betreiben, vielfach gegeben ist, sind dem Wirkungsbereich der vorgenannten Steuerbefreiungsvorschrift enge Grenzen gesetzt.
2. Einen solchen doppelten Verwendungszweck hatte der BFH in dem im Leitsatz zitierten Urteil auch bei Holzrückmaschinen erkannt und den betreffenden Fahrzeugen deshalb die Steuerbefreiung vorenthalten. Davon rückt er in der Besprechungsentscheidung ab:
Wegweisend dafür ist die Erstreckung des gesetzlichen Begünstigungstatbestands auf Fahrzeuge, welche in Lohnarbeit für land- und forstwirtschaftliche Betriebe eingesetzt werden oder welche Beförderungen betreffen, die ihrem Wesen nach in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden müssen, insbesondere also dem Aufnehmen der Ernte oder etwa der Bestellung der Felder oder dem Ausbringen von Dünger dienen. Bei einem vergleichbar engen spezifischen Bezug zu dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb soll deshalb die Gewährung von Steuerbefreiung für Sonderfahrzeuge nicht versagt werden, selbst wenn sie anders als nach dem reinen Wortlaut des Gesetzes scheinbar vorausgesetzt, nicht ausschließlich dafür verwendbar sind, Arbeiten in diesem Betrieb oder bei Lohn oder Beförderungsdienstleistungen im Auftrag eines solchen Betriebs zu verrichten.
3. Insbesondere bei Transportfahrzeugen für landwirtschaftliche Güter dürfte es aber ungeachtet dieser Aufweitung des Befreiungstatbestands auch künftig bei der strengen Rechtsprechung des BFH bleiben.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 22.6.2004, VII R 42/03