Der Arbeitsvertrag an sich ist in § 611a BGB geregelt und beinhaltet das, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohnehin schon immer galt. Der Gesetzeswortlaut fasst die über die Jahre richterlich entwickelte Arbeitnehmer-Definition zusammen. Für den Bereich des Arbeitsschutzrechts findet sich in § 2 Abs. 7 Satz 1 ArbStättV eine Legaldefinition des Telearbeitsplatzes.
Der Arbeitgeber ist nicht allein aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Mitarbeiter "Telearbeit" zuzuweisen. Die Abänderung von Regelungen, die im Arbeitsvertrag ausdrücklich getroffen worden sind, kann in der Regel nur durch eine Änderungskündigung bzw. Änderungsvereinbarung erfolgen, nicht durch einseitige Weisung. Enthält ein Arbeitsvertrag keine Bestimmungen zum Ort der Arbeitsleistung, kann dieser durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 GewO bestimmt werden. Ein Arbeitnehmer kann jedoch nur dann zur Arbeit am Betriebssitz verpflichtet werden, wenn für den Arbeitgeber ein entsprechendes berechtigtes Interesse besteht und dieses Interesse das Interesse des Arbeitnehmers an der Arbeit im Homeoffice überwiegt. Aus der in § 241 Abs. 2 BGB normierten Rücksichtnahmepflicht erwächst auch unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie bzw. Pflege und Erziehung der Kinder (Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG) kein Anspruch auf Arbeit im Homeoffice.
§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG regelt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der inhaltlichen Ausgestaltung der "mobilen Arbeit" der Mitarbeiter. Ob Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten dürfen, entscheidet regelmäßig der Arbeitgeber.
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Das gilt auch bei Arbeitsleistungen im Homeoffice.
Im Übrigen gelten auch für Mitarbeiter im Homeoffice die Schutzvorschriften wie z. B. Mutterschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz oder Entgeltfortzahlungsgesetz. Besonders wichtig ist das Arbeitszeitgesetz. Grundsatz: Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 Satz 1 ArbZG). Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). Die Einhaltung dieser Vorschriften überwachen staatliche Aufsichtsbehörden wie die Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.
EU-Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber zu systematischer Arbeitszeiterfassung verpflichten
Der Schutz des Arbeitnehmers und die EU-Arbeitszeit-Richtlinie (2003/88/EG) verlangen von Unternehmen, ein System zur Erfassung der täglichen effektiv geleisteten Arbeitszeit zu schaffen. Vorschriften zur Erfassung oder Dokumentation der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gibt es im deutschen Arbeitsrecht bislang grundsätzlich nicht. Ausnahme ist § 16 Abs. 2 ArbZG, um insbesondere bei einer behördlichen Kontrolle nachweisen zu können, dass der Ausgleichszeitraum des § 3 Satz 2 ArbZG gewahrt wird. Der deutsche Gesetzgeber muss nun neue geeignete Regeln aufstellen. Wie die Arbeitszeit erfasst werden soll, bleibt den Mitgliedsstaaten überlassen. Je nachdem, um welche Tätigkeit es geht oder wie groß ein Unternehmen ist, könnten die Vorgaben u.U. unterschiedlich ausfallen.
Die unionsrechtlich vorgegebene Verpflichtung des Arbeitgebers, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden einzuführen, folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG und ist nicht zwingend auf eine elektronische Zeiterfassung gerichtet. Vielmehr können beispielsweise – je nach Tätigkeit und Unternehmen – Aufzeichnungen in Papierform genügen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, die Aufzeichnung der betreffenden Zeiten an die Arbeitnehmer zu delegieren. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG-E) vorgelegt.
Das Thema Arbeitszeit bzw. deren Erfassung muss nun gerade im Homeoffice ausführlich geregelt werden.
Der Steuerberater hat auch gem. §§ 241 Abs. 2, 618 BGB und § 4 ArbSchG den Arbeitnehmer vor Gefahren gegen sein Leben und seine Gesundheit zu schützen. Dabei müssen öffentlich-rechtliche Vorgaben beachtet werden wie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Regelwerke der Berufsgenossenschaft. Näheres findet sich in der Broschüre der VBG "Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht".
Gefährdungsbeurteilung
Vor erstmaliger Einrichtung eines "Telearbeitsplatzes" ist dieser grundsätzlich einer Gefährdungsbeurteilung (§§ 1, 3 ArbStättV) zu unterziehen.