4.1 Domain-Adresse und Homepage-Software sind kein einheitlicher Vermögensgegenstand
Die Internet-Adresse ist die Adresse, unter der sich Unternehmen im Internet präsentieren. Ist die gewünschte Domain-Adresse bereits vergeben, werden mitunter hohe Beträge gezahlt, um eine bestimmte Domain-Adresse vom Inhaber zu erwerben.
Obwohl für jeden Internetauftritt mindestens eine Domain-Adresse benötigt wird, sind die Homepage-Software und die Domain-Adresse nicht zusammen als einheitlicher Vermögensgegenstand zu betrachten. Vielmehr ist zwischen dem Vermögensgegenstand "Homepage-Software" einerseits und dem Vermögensgegenstand "Domain-Adresse" andererseits zu differenzieren, da beide unabhängig voneinander nutzbar und verwertbar sind. Die Domain-Adresse verliert durch die Nutzung mit einer Homepage nicht ihre selbstständige Bewertbarkeit und damit auch nicht ihre Eigenschaft als selbstständiger Vermögensgegenstand. Die Domain-Adresse kann weiterhin ohne die Homepage veräußert werden.
4.2 Handelsbilanz: Bilanzierung und Bewertung
4.2.1 Bilanzierung und Ausweis einer Domain-Adresse
Eine Domain-Adresse ist ein immaterieller Vermögensgegenstand. Zu den Vermögensgegenständen gehören neben Gegenständen alle vermögenswerten Vorteile des Betriebs, die allein oder mit dem Betrieb verkehrsfähig sind. Eine Domain ist verkehrsfähig, denn für die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit eines Vermögensgegenstands ist dessen abstrakte Veräußerbarkeit maßgebend. Eine Veräußerbarkeit im Rechtssinne ist nicht erforderlich. Zudem hat der Rechtsverkehr Möglichkeiten entwickelt, eine Domain wirtschaftlich zu übertragen. Die Abwicklung der Übertragung erfolgt bei Domain-Adressen durch die DENIC eG, die zentrale Registrierungsstelle und Betreiberin aller Domains mit der Länderendung .de im Internet. Diese überträgt eine Domain an einen vom Kunden benannten Dritten. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beiden Vertragsparteien sind für die DENIC nicht relevant.
Ein Domain-Name ist schließlich auch selbstständig bewertbar. Bei den Aufwendungen zum Erwerb einer Domain-Adresse handelt es sich um Anschaffungskosten für einen nicht abnutzbaren immateriellen Vermögensgegenstand und nicht um eine Entschädigungszahlung an den bisherigen Domain-Inhaber. Der Begriff der Anschaffungskosten bestimmt sich nach § 255 HGB und umfasst alle Aufwendungen, um den Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Neben dem Kaufpreis rechnen dazu auch die Nebenkosten, wie z. B. Fahrtkosten, Beratungskosten.
DENIC vergibt Domain-Namen
Eine Domain kann i. d. R. nicht hergestellt werden, da die DENIC die Internet-Adressen verwaltet und sie nur von dort bezogen werden können.
Ein Domain-Name dient dem (erwerbenden) Unternehmen auf Dauer und ist daher dem Anlagevermögen zuzuordnen. Es handelt sich um ein ähnliches Recht i. S. d. § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB, das auf dem Konto "Ähnliche Rechte und Werte" (SKR 03: 0025; SKR 04: 0130) zu erfassen ist. Zu den ähnlichen Rechten und Werten gehören Positionen, die nicht unter die Begriffe Konzessionen oder gewerbliche Schutzrechte fallen, ihnen aber inhaltlich vergleichbar sind. Eine Domain-Adresse ist kein gewerbliches Schutzrecht, da der Inhaber kein absolutes Recht an ihr erwirbt.
Eine Domain ist eine technische Adresse im Internet, allerdings ist sie mit einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar. Der Domain-Inhaber hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die DENIC. Mit Abschluss des Vertrags über die Registrierung einer Domain erhält der Domain-Inhaber zunächst einen Anspruch auf Aufnahme der Domain und ihrer technischen Daten in die "Nameserver "der DENIC.
Einzelheiten zur DENIC
Die DENIC ist eine eingetragene Genossenschaft mit Sitz in Frankfurt am Main. Ihre Mitglieder sind Unternehmen, die für ihre Kunden Domains verwalten. Die DENIC arbeitet dabei nicht gewinnorientiert, sondern versteht sich als neutraler Not-for-Profit-Dienstleister für alle in Deutschland am Internet Interessierten.
4.2.2 Bewertung einer Domain-Adresse
Eine Domain-Adresse gilt (derzeit) – im Gegensatz zu einer Software – grundsätzlich als wirtschaftlich nicht abnutzbar. Daher gilt die Nutzung einer Domain-Adresse als nicht zeitlich begrenzt. Aufwendungen für den Domain-Namen sind daher Anschaffungskosten für einen nicht abnutzbaren immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens. Demzufolge dürfen die damit verbundenen Anschaffungskosten nicht planmäßig abgeschrieben werden.
Allerdings kann der modische Wandel im Einzelfall die Notwendigkeit einer außerplanmäßigen Abschreibung begründen.
Teilwertabschreibung bei zivilrechtlicher Untersagung
Wird die Verwendung des Domain-Namens zivilrechtlich untersagt, begründet dies eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, nicht aber die Abnutzbarkeit der Domain-Adresse.
Erst im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, V...