Zusammenfassung
Die Vergütung für Leistungen freiberuflicher Mitarbeiter wird als Honorar bezeichnet. Hierzu zählen beispielsweise u. a. Journalisten, Musiker, Künstler, Steuerberater oder auch Dozenten.
Das Honorar unterliegt weder der Lohnsteuer- noch der Sozialversicherungspflicht. Der Honorar-Bezieher ist selbst verantwortlich für die Abführung der Einkommensteuer und evtl. der Sozialabgaben, z. B. zur freiwilligen Krankenversicherung.
Allerdings müssen Unternehmen, die freiberufliche Künstler und Publizisten beauftragen, die sogenannte Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse abführen.
Lohnsteuer: Die Besteuerung von Honoraren ergibt sich aus § 18 EStG oder § 19 Abs. 1 EStG.
Sozialversicherung: Als Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV bzw. Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV können Honorare nach § 240 SGB V beitragspflichtig im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung bzw. schädlich für den Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V sein.
Entgelt |
LSt |
SV |
Bei Selbstständigen und Freiberuflern * Leistungen, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden. |
frei* |
frei |
Lohnsteuer
1 Steuerliche Beurteilung
Die Einkunftsart ist von der Bezeichnung unabhängig. Arbeitslohn liegt vor, wenn die zugrunde liegenden Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeführt werden, wie etwa das Gutachten eines bei einer Universitätsklinik angestellten Assistenzarztes, das als Klinikgutachten ergeht.
Gesamtbild der Verhältnisse ist entscheidend
Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall an. So können Einnahmen, die ein angestellter Schriftleiter aus freiwilliger schriftstellerischer Nebentätigkeit für seinen Arbeitgeber erzielt, Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit sein, die zwar einkommensteuerpflichtig sind, jedoch nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Andererseits behandelte der BFH Einnahmen einer Bankangestellten als Hostess bei Veranstaltungen ihres Arbeitgebers als Arbeitslohn, obwohl diese Tätigkeit mit dem eigentlichen Beruf nicht zu tun hatte.
Sozialversicherung
1 Versicherungsstatus des Honorarempfängers
Empfänger von Honoraren sind als freie Mitarbeiter tätig oder üben ihren Beruf als Selbstständige aus, wie z. B. Künstler, Ärzte, Steuerberater, Autoren und Dozenten.
Der Honorarempfänger steht in keiner abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV. Bei den Honoraren handelt es sich daher regelmäßig nicht um Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Der Honorarempfänger ist daher in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht als Arbeitnehmer versicherungspflichtig.
Allerdings ist in manchen Fällen die Abgrenzung nicht ganz einfach. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, den zutreffenden Status im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens durch den Rentenversicherungsträger verbindlich feststellen zu lassen.
Besonderheiten in der Rentenversicherung
Diese Grundsätze gelten auch für die Rentenversicherung, ein Honorarempfänger ist nicht rentenversicherungspflichtig. Allerdings besteht für bestimmte selbstständig Tätige und Angehörige der freien Berufe (z. B. Lehrer und Erzieher, Hebammen und Entbindungspfleger oder Künstler und Publizisten) Rentenversicherungspflicht.
Künstlersozialabgabe
Unternehmen, die Aufträge an freiberufliche Künstler oder Publizisten erteilen, unterliegen einer Melde- und Abgabepflicht gegenüber der Künstlersozialkasse. Mit diesen Einnahmen werden die Ausgaben der Kasse teilweise finanziert und die Künstler selbst von Beiträgen entlastet.
2 Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung
Ist der Empfänger eines Honorars freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, gelten die Honorare als beitragspflichtiges Einkommen und werden bei der Beitragsbemessung entsprechend berücksichtigt.
3 Familienversicherung
Honorare gelten für die Feststellung der Familienversicherung als zu berücksichtigendes Einkommen. Wird dadurch die Einkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung überschritten, ist eine eigene freiwillige Krankenversicherung erforderlich.