Überblick

Die Vorschrift des § 363 Abs. 2 AO regelt das Ruhen des Verfahrens und kennt verschiedene Ruhensgründe. Zum einen kann das Finanzamt das Ruhen des Verfahrens mit Zustimmung des Einspruchsführers anordnen, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Dies ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Ein Ruhen kommt auch in Betracht, wenn sich ein "Musterverfahren" anbahnt. Herr Berners beleuchtet das Thema gebührenseitig aufgrund einer Entscheidung des OVG Weimar.

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