Dr. Andreas Nagel, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs auf Antrag den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist der Antrag erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Die Vergütung ist gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist.
In einem finanzgerichtlichen Verfahren hatte ein Rechtsanwalt (Antragsteller) Nichtzulassungsbeschwerde gegen das gegen den Kläger ergangene Urteil des FG eingelegt und begründet. Zudem beantragte er die vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren nach §§ 9, 33 RVG. Der BFH hat diesen Antrag als unzulässig verworfen (BFH, Beschluss v. 30.10.2023, IV S 26/23).
Vorliegend fehle es bereits nach § 8 Abs. 1 RVG an der Fälligkeit der Vergütung. Der Antrag könne auch nicht auf das Recht auf Vorschuss gem. § 9 RVG gestützt werden. Daraus, dass der Antragsteller einen Vorschuss verlangen könne, folge nicht, dass für diese Zwecke ein Wert festzusetzen sei, denn er könne den aus seiner Sicht zutreffenden Wert zugrunde legen.
Zudem komme die vom Antragsteller begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG ebenfalls nicht in Betracht, weil sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen würden und es an einem solchen Wert – auch ohne gerichtliche Festsetzung – nicht fehle.
Vorschriften des RVG sind sinngemäß anzuwenden
Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des RVG sinngemäß anzuwenden (vgl. § 45 StBVV). Die Rezensionsentscheidung ist demzufolge auch vom Steuerberater zu beachten.
Autor: Dipl.-Finw. Steuerberater Werner Becker, Namborn