Ulrike Geismann, Dr. Andreas Nagel
Zusammenfassung
Die Teilnahme eines Mitarbeiters an Mandantenbesprechungen ist abrechenbar. Ob für ihn allerdings die Hälfte des Zeitaufwands angemessen ist oder sogar mehr, ist im Einzelfall streitig. Geht es um mehr, müssen Sie auf jeden Fall vortragen, weshalb auch das fachliche Know-how des an der Besprechung teilnehmenden Mitarbeiters für den Mandanten von Nutzen ist. Frau Geismann geht der Sache anhand eines Urteils des Amtsgerichts Borken auf den Grund, und gibt Beratungshinweise.
In der letzten Ausgabe hieß es: "§ 39 StBVV gilt für die Einrichtung der Buchführung, die Finanzbuchführung, die Erstellung des Jahresabschlusses mit Bilanz und GuV, die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen sowie das steuerliche Revisionswesen." Das stimmt nicht ganz. Für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) gilt ausschließlich § 26 StBVV.
1 Gebührenrecht: Stundenaufstellung bei Abrechnung der Zeitgebühr
Das Amtsgericht Borken hat sich mit Urteil v. 11.7.2017 (Az. 12 C 158/14) zu diversen gebührenrechtlich abrechnungsrelevanten Tatbeständen geäußert. Neben der Frage der Abrechenbarkeit von Zeitaufwänden für eine Literaturrecherche und für Tätigkeiten im Rahmen einer Insolvenz, nahm das Gericht insbesondere auch Stellung zur Abrechenbarkeit von Mitarbeiterstunden im Rahmen von Mandantenbesprechungen.
Der klagende Steuerberater und die Mandantin standen seit mehreren Jahren im Mandatsverhältnis. Die beiden Parteien stritten im Rahmen der Klage um Gebührenforderungen für im Jahr 2013 vom Steuerberater erbrachte Steuerberatertätigkeiten. Der Kläger war für die Beklagte mit der Erstellung der Buchführung betraut, mit der Führung von Lohnkonten, und der Erstellung der Jahresabschlüsse. Der Kläger stellte mit Rechnungsdatum 10.3.2014 eine Honorarrechnung über einen Gesamtbetrag von 4.111,45 EUR brutto in Rechnung. Gegenstand dieser Gebührenrechnung waren eine bei der Beklagten durchgeführte Betriebsprüfung aus dem Jahr 2013, eine wirtschaftliche Beratung hinsichtlich Elterngeld und Elternzeit als Geschäftsführerin, eine Beratung zur Thematik des Wechsels der Krankenversicherung, die Möglichkeiten der Restschuldbefreiung sowie die Bestellungsmöglichkeiten zum Geschäftsführer.
Zudem wurden diverse Besprechungstermine zur aktuellen wirtschaftlichen Lage im Jahr 2013 abgerechnet. Die Abrechnung erfolgte anhand eines Stundenaufwands, der mit einem Stundensatz von pauschal 90 EUR für die Position "Betriebsprüfung 2013" und von 90 EUR für die Tätigkeiten, in die die Mitarbeiterin des Steuerberaters eingebunden war, angesetzt war. Die Tätigkeiten des Klägers selbst wurden mit einem Stundensatz von 92 EUR abgerechnet. Aus der vom Kläger gestellten Gebührenrechnung ließ sich jeweils nur die Anzahl der vom Steuerberater selbst und seiner Mitarbeiterin geleisteten Stunden ersehen.
Zur Begleichung der Rechnung sollte der Rechnungsbetrag vereinbarungsgemäß vom Konto der Beklagten zum 18.3.2014 abgebucht werden. Eine Abbuchung erfolgte jedoch nur i. H. v. 750 EUR. Die Beklagte erhob Einwendungen gegen die Gebührenrechnung, mit der Begründung, diese in der ihr vorliegenden Version nicht prüfen zu können. Der klagende Steuerberater ließ der Beklagten daraufhin mit E-Mail vom 17.6.2014 eine Stundenaufstellung hinsichtlich der für die Beklagte geleisteten und in der Rechnung vom 10.3.2014 abgerechneten Stunden zukommen. Aus der Stundenaufstellung waren die einzelnen Stunden, nach Personen unterteilt, ersichtlich. Es ließ sich daraus entnehmen, welche Tätigkeiten vom Steuerberater und welche von dessen Mitarbeiterin durchgeführt wurden. Hinter jeder Aufwandsposition fand sich zudem in der Spalte "Notiz" eine Kurzbeschreibung der jeweils angefallenen Arbeiten. Abgerechnet wurden nur diejenigen Zeitaufwände, die durch den Kläger und seine Mitarbeiterin aufgewendet wurden.
Detaillierte Tätigkeitsbeschreibung sehr hilfreich
Wird nach Stundenhonoraren abgerechnet, muss für sämtliche deklarierten Stunden jederzeit der Nachweis erbracht werden können, welcher Mitarbeiter welche Tätigkeiten durchgeführt hat. Auf eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung sollte dabei nicht verzichtet werden, insbesondere, wenn hohe Stundenumfänge abgerechnet werden.
Auf Grundlage dieser Stundenaufstellung stellte der Kläger auch Literaturrecherchen seiner Mitarbeiterin in Rechnung, die ebenfalls nach Stundensätzen abgerechnet wurden. Zudem ergab sich aus der Stundenaufstellung, dass Besprechungstermine bei der Beklagten jeweils durch den Kläger und dessen Mitarbeiterin gemeinsam durchgeführt wurden.
Am 12.6.2014 kündigte die Beklagte das Mandat und widerrief gleichzeitig das Lastschriftmandat zu Gunsten des Klägers. Vom Kläger vorgenommene Abbuchungen wurden in der Folge aufgrund dessen kostenpflichtig zurückgebucht. Der Kläger machte daraufhin den verbliebenen Rechnungsbetrag und die Rückbuchungskosten geltend. Nach seiner Sicht seien sämtliche in der Stundenaufstellung aufgelisteten Arbeiten abrechnungsfähig. Zudem sei die Teilnahme seiner Mitarbeit...