Dr. Dario Arconada Valbuena, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Frage:
Ich habe im Einspruchsverfahren zunächst Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzamt beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt. Danach habe ich das Finanzgericht angerufen. Auch hier wurde der AdV-Antrag abgelehnt. Zu guter Letzt habe ich gegen diese Ablehnung Beschwerde beim BFH eingereicht und Recht bekommen. Da ich beim BFH erfolgreich war und das Finanzamt jetzt die Kosten tragen muss, frage ich Sie, wie ich meine Leistungen abrechnen kann.
Antwort:
Sie können maximal 3 Gebühren abrechnen, und zwar für die beiden AdV-Anträge und die Beschwerde:
1. AdV-Antrag im Einspruchsverfahren
Ob der AdV-Antrag im Einspruchsverfahren gesondert abgerechnet werden kann, hängt vom Zeitpunkt der Auftragsverteilung ab. Wenn Ihnen der Auftrag nach dem 1.7.2020 erteilt wurde, ist neues Recht anwendbar und Sie können eine Geschäftsgebühr gem. § 40 StBVV i. V. m. Nr. 2300 VV RVG abrechnen. Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5 einer vollen Gebühr nach der Tabelle zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (Anlage 2 zum RVG). Die Mittelgebühr liegt rechnerisch bei 1,5. Allerdings darf die sog. Schwellengebühr von 1,3 nur überschritten werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei Auftragserteilung vor dem 1.7.2020 ist eine gesonderte Abrechnung des AdV-Antrags im Einspruchsverfahren nicht möglich (vgl. § 40 Abs. 7 StBVV a. F.).
Der Gegenstandswert im AdV-Verfahren ist bekanntlich niedriger als im Hauptsacheverfahren. Der Mindeststreitwert von 1.500 EUR gilt hier nicht. Der BFH geht regelmäßig von 10 % des Streitwerts der Hauptsache aus. Einige Finanzgerichte legen hingegen 25 % des Streitwerts der Hauptsache zugrunde (Feiter, StBVV-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Rz. 727). Sie sollten deshalb bei Ihrem Kostenfestsetzungsantrag diese 25 % zu Grunde legen.
2. AdV-Antrag beim Finanzgericht
Für die Abrechnung des AdV-Antrags beim Finanzgericht können Sie gem. § 45 StBVV i. V. m. Nr. 3200 VV RVG eine Verfahrensgebühr abrechnen. Es handelt sich hierbei um eine feste 1,6-Gebühr.
3. Beschwerde
Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) steht dem Beteiligten die Beschwerde zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen wurde (§ 128 Abs. 3 FGO).
Dies war bei Ihrem Mandanten offensichtlich der Fall, da Sie Beschwerde beim BFH eingelegt haben. Die Beschwerde ist gesondert abrechenbar. Maßgeblich sind die Gebührenvorschriften über die Revision. Das ergibt sich aus der Vorbemerkung 3.2.2 Ziffer 3 VV RVG. Danach sind für Verfahren vor dem BFH über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO die Nr. 3206 ff. VV RVG anwendbar. Gem. § 45 StBVV i. V. m. Nr. 3206 VV RVG können Sie für die Beschwerde ebenfalls eine (feste) Verfahrensgebühr i. H. v. 1,6 abrechnen.
Autor: Dr. Gregor Feiter, Rechtsanwalt, Düsseldorf