Jürgen Berners, Dr. Andreas Nagel
Die Regelung des § 35 Abs. 1 RVG gilt sowohl für den (Nur-)Rechtsanwalt als auch für den Rechtsanwalt, der gleichzeitig Steuerberater ist. Als Doppelbänder muss er darauf hinweisen bzw. vereinbaren, dass er als Rechtsanwalt tätig wird, wenn er über § 35 RVG nach der StBVV abrechnen will.
Steuerberatung durch den Rechtsanwalt
Die reine Steuerberatung – also nicht die Hilfeleistung nach § 35 RVG – durch den Rechtsanwalt ist in der StBVV nicht geregelt. Im Rahmen des RVG gelten insofern die allgemeinen Regelungen.
Die Rechtsberatung und damit auch die reine Steuerberatung ist in § 34 RVG geregelt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG soll der Rechtsanwalt auf eine Honorarvereinbarung hinwirken.
Das Gesetz regelt in § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG weiter, dass in dem Fall, in dem keine Vereinbarung getroffen wurde, sich die Gebührenhöhe nach dem bürgerlichen Recht richtet. Dort ist jedoch keine diesbezügliche spezielle Regelung zu finden. Dem reinen Rechtsanwalt ist also dringend der Abschluss einer Honorarvereinbarung zu empfehlen.
Für eine steuerliche Erstberatung kann der Rechtsanwalt 190 EUR netto verlangen, sofern der Mandant Verbraucher ist. Ist dies nicht der Fall, beläuft sich der Höchstbetrag auf 250 EUR (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG).
Ist der Rechtsanwalt zugleich Steuerberater, kann er – bei entsprechender Vereinbarung – nach § 21 StBVV als Steuerberater abrechnen.
Der Steuerberater rechnet für einen Rat mit einem Satz von 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A ab. Nur wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen, kann nach der Zeitgebühr abgerechnet werden (§ 13 Satz 1 Nr. 2 StBVV). Ansonsten ist die Abrechnung falsch und kann nicht erfolgreich eingeklagt werden. In der Praxis wird dies häufig falsch gemacht.
Die Erstberatung eines Verbrauchers kann mit max. 190 EUR abgerechnet werden (siehe oben). Sie ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung (oder Auskunft) zusammenhängt.
Die einzelnen Steuerberatungstätigkeiten des Rechtsanwalts nach der StBVV
Soweit nach der Wertgebühr abgerechnet wird, kann i. d. R. die "Mittelgebühr" verlangt werden (vgl. Berners, Praxiskommentar StBVV, § 11, Rz. 35 ff.).
Erstellung der Steuererklärung und Bescheidprüfung
Fall 1: Der Rechtsanwalt fertigt eine Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung. Der Wert soll vorab ohne Schulden 100.000 EUR betragen.
Lösung: Nach § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV ist Gegenstandswert der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16.000 EUR. Es gilt die Tabelle A.
Als Mittelwert kann der Rechtsanwalt wie folgt abrechnen: (2/10 + 10/10) : 2 = 6/10
6/10 aus 100.000 EUR nach § 35 Abs. 1 RVG
i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV,
Tabelle A: 955,80 EUR
Auslagenpauschale
VV-Nr. 7002 RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 975,80 EUR
19 % USt, VV-Nr 7008 RVG 185,40 EUR
Summe: 1.161,20 EUR
Fall 2: Der Rechtsanwalt prüft einen Schenkungsteuerbescheid. Er benötigt dazu 40 Minuten.
Lösung: Die Abrechnung erfolgt nach der Zeitgebühr (§ 35 RVG, § 28 StBVV). Nach § 13 Satz 2 StBVV beträgt die Zeitgebühr 30 – 75 EUR je angefangene halbe Stunde.
Als Mittelgebühr kann für die angefangene halbe Stunde berechnet werden (30 EUR + 75 EUR) : 2 = 52,50 EUR.
Vorliegend gibt es eine vollständige halbe Stunde und eine angefangene halbe Stunde mit 10 Minuten, also insgesamt 2 angefangene halbe Stunden, also 105 EUR + Auslagenpauschale + 19 % Umsatzsteuer.
Eine Anrechnung der Bescheidprüfung auf die Erstellung einer Erklärung, also auch eine Erbschaftsteuererklärung, ist nicht vorgesehen. Insbesondere verweist die Anrechnungsvorschrift des § 35 Abs. 2 StBVV nicht auf § 28 StBVV.
Einspruch – Anrechnung der Geschäftsgebühr
§ 35 Abs. 2 StBVV regelt dazu Folgendes: "Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine andere Gebühr vor, stehen die Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31 der Steuerberatervergütungsverordnung, bei mehreren Gebühren deren Summe, einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses gleich. Bei der Ermittlung des Höchstbetrags des anzurechnenden Teils der Geschäfts...