Dr. Gregor Feiter, Simon Beyme
Frage:
Ich als Steuerberater bin im finanzgerichtlichen Verfahren auch noch nach dem Schluss der mündlichen Verfahren mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Mandanten betraut. Die erteilte Prozessvollmacht erstreckt sich dabei regelmäßig auch auf die Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren nebst einem etwaigen Erinnerungsverfahren, ohne dass dies ausdrücklich auf der Vollmachtsurkunde vermerkt sein muss.
Geht ein Prozess beim FG verloren, hat der Mandant als Kostenschuldner die Gerichtskosten zu tragen. Darf das FG in diesem Fall die Kostenanforderung mir als Steuerberater übersenden?
Antwort:
Ja, das FG darf die Kostenrechnung dem Steuerberater übersenden, obwohl dieser nicht der Kostenschuldner ist. In § 26 Abs. 6 KostVfg, der (zwar nur) vorweg zu erhebende Gebühren und Kostenvorschüsse betrifft, ist nämlich Folgendes bestimmt:
"Sofern der Zahlungspflichtige von einem Bevollmächtigten, insbesondere dem Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten oder Notar, vertreten wird, soll die Kostenanforderung grundsätzlich diesem zur Vermittlung der Zahlung zugesandt werden."
Dass auch die (endgültige) Kostenrechnung an den Steuerberater zu senden ist, wird vom FG Düsseldorf bejaht (Beschluss v. 5.7.2022, 8 Ko 1465/22 GK, EFG 2022, S. 1391).
Einzelheiten der FG-Entscheidung
Der Steuerberater hatte im Erinnerungsverfahren gegen eine Kostenrechnung, in der die Mandantin ausdrücklich als Kostenschuldnerin bezeichnet und die an ihn als Prozessbevollmächtigten adressiert war, geltend gemacht, dass er weder Kostenschuldner der geltend gemachten Gerichtskosten noch zur Vermittlung der Zahlung durch die Mandantin verpflichtet sei. Von daher könne die Kostenrechnung ihm gegenüber nicht wirksam bekanntgegeben werden.
Das FG hat die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen und entschieden, dass die Bekanntgabe der Kostenrechnung an den Steuerberater zu erfolgen hat. Denn nach der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten seien nach § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO alle Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an diesen zu richten. Die Vorschrift trage der umfassenden prozessualen Vertretung des Beteiligten durch seinen Prozessbevollmächtigten Rechnung und solle bewirken, dass der gesamte Prozessstoff in einer Hand vereint bleibe.
Es bestehe auch eine Notwendigkeit, die Kostenrechnung nach erledigtem Verfahren nach § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO dem Prozessbevollmächtigten bekannt zu geben, weil im Zweifel allein er mit dem Prozessstoff und dem Kostenrecht genügend vertraut sei, um die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung zuverlässig beurteilen zu können. Der Mandant als Laie wäre damit oftmals überfordert.
Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der Prozessvollmacht zulässig
Das FG folgt mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. Beschluss v. 7.11.2012, XI E 4/12, BFH/NV 2013, S. 398). Sofern der Steuerberater nicht wünscht, dass ihm die Kostenrechnung übersandt wird, sollte dies ausdrücklich bei der Erteilung der Prozessvollmacht ausgenommen werden. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist nämlich eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der Prozessvollmacht grundsätzlich zulässig. In Verfahren vor dem BFH ist dies allerdings wegen des nach § 62 Abs. 4 FGO bestehenden Vertretungszwangs unzulässig.
Autor: Dipl.-Finw. Steuerberater Werner Becker, Namborn