Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Dr. Andreas Nagel
Zur Erleichterung des Abrechnungsverfahrens für wiederkehrende Tätigkeiten kann der Steuerberater mit dem Mandanten anstelle einer Vielzahl von Einzelvergütungen nach § 14 Abs. 1 StBVV eine Pauschalvergütung vereinbaren. Eine Pauschalvergütung kann allerdings nur für Tätigkeiten vereinbart werden, die laufend ausgeführt werden. D. h., die Tätigkeiten müssen mindestens einmal im Jahr anfallen, wie dies etwa bei der Erstellung von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen der Fall ist. In § 14 Abs. 2 StBVV ist im Einzelnen aufgelistet, in welchen Fällen eine Pauschalvergütung unzulässig ist.
Eine derartige Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. Die Vereinbarung einer Laufzeit von einem Jahr mit automatischer Verlängerungsoption ist zulässig.
Die Nichteinhaltung der Textform (bis 20.7.2017: Schriftform) führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der Vereinbarung (§ 125 BGB). Dem Steuerberater verbleibt dann der Anspruch auf die nach den allgemeinen Regeln der StBVV berechneten Gebühren. Ein Formverstoß führt aber nicht dazu, dass der Steuerberater später die einzelnen Gebühren, die addiert höher sind als der Betrag der Pauschalierungsvereinbarung, geltend machen kann (vgl. Beyme, in Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV, § 14 StBVV Rz. 12, Stand: 5.7.2023, mit Rspr. Nw.).
Die Pauschalvergütung ist gegen einen Vorschuss (§ 8 StBVV) abzugrenzen. Teilzahlungen aufgrund entsprechender Pauschalvereinbarungen, die sinnvollerweise vorgesehen sein sollten, haben Entgeltcharakter – der Auftraggeber hat seinen Teil der Verpflichtungen (ggf. in Raten) erfüllt. Demgegenüber führen Vorschüsse erst nach endgültiger Abrechnung zum Erlöschen der Honorarforderung durch Erfüllung. Z. B. werden für Buchführungsarbeiten häufig monatliche a-Konto-Zahlungen durch den Auftraggeber geleistet, die bei der Schlussabrechnung nach Ablauf des Jahres Berücksichtigung zu finden haben. Damit können die monatlichen Zahlungen noch nicht die tatsächlich entstandenen Gebühren vollständig abdecken (vgl. Beyme, a. a. O., § 14 StBVV Rz. 2).
Vertrauensschutz des Mandanten bei fehlender Schriftform einer Pauschalpreisvereinbarung
Das LG Bochum (Urteil v. 13.10.2023, I-4 O 40/23, DStR 2023, S. 2734) hat entschieden, dass es dem Steuerberater verwehrt ist, sich auf die fehlende Schriftform einer Pauschalpreisvereinbarung zu berufen, wenn der Mandant auf die Wirksamkeit der mündlich getroffenen Pauschalpreisvereinbarung vertrauen durfte. Ein Recht – so das LG Bochum weiter – kann dann nicht mehr ausgeübt werden, wenn es dem Gebot von Treu und Glauben (hier: dem Verzicht auf die Berechnung von Gebühren nach der StBVV) widerspricht.
Diese Entscheidung des LG verdient – neben den v. g. Aussagen – für die (Abrechnungs-)Praxis auch deshalb Beachtung, weil die klagende Steuerberatungsgesellschaft behauptete, bei den in der Vergangenheit gezahlten Beträgen habe es sich lediglich um Vorauszahlungen (§ 8 StBVV) gehandelt.
Zum Sachverhalt der Entscheidung
Die Klägerin begehrte von ihrem Mandanten die Zahlung von Steuerberatervergütung für die Jahre 2020 bis 2022. Rechnungen für die Jahre 2015 bis 2019 stellte die Klägerin nicht.
Sie hatte für den Mandanten seit dem Jahr 2015 Steuerberatungsleistungen erbracht, wobei sie seit Beginn der Geschäftsbeziehung aufgrund der ihr erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung monatlich vom Konto des Mandanten Geldbeträge für ihre Steuerberatungsleistungen (Erstellung von Jahresabschlüssen und betrieblichen Steuererklärungen, Lohn- und sonstige Buchhaltung) einzog. Bei den in den Jahren 2020 bis 2022 monatlich eingezogenen Beträgen waren die Abbuchungen mit den Texten "ABS JA" und "FIBU u. Löhne" versehen.
Zwischen den Beteiligten entstand Streit darüber, ob es sich bei den letztgenannten Abbuchungen um Vorauszahlungen i. S. v. § 8 StBVV oder um Abschlagszahlungen im Rahmen einer Festpreisabrede handelt.
Im Dezember 2022 fand ein persönliches Gespräch zwischen den Beteiligten statt, in welchem diese sich auf eine Zahlung des Mandanten i. H. v. 2.737 EUR einigten. Der Zweck dieser Zahlung und der nähere Inhalt des Gesprächs war unter den Beteiligten streitig. Ebenfalls im Dezember 2022 stellte die Klägerin dem Mandanten Rechnungen über 33.000 EUR für die v. g. Leistungen bez. der Jahresabschlüsse 2020 bis 2022. Diese Beträge sind ebenfalls streitig.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Festpreisabrede nicht getroffen worden sei. Bei sämtlichen ihrerseits eingezogenen Beträgen habe es sich um Vorauszahlungen (§ 8 StBVV) gehandelt. Daraus und ebenso aus der Bezeichnung der Buchungstexte könnten keine Rückschlüsse auf den abschließenden Rechnungsbetrag gezogen werden. Darüber hinaus hätte eine Festpreisabrede der Schrift- bzw. Textform bedurft. Der Umstand, dass dem Mandanten für die Jahre 2015 bis 2019 keine Rechnungen erteilt worden seien, sei auf die Nachlässigkeit eines Mitarbeiters und auf die Corona-Pandemie und die abschließend eingetretene Anspruchsverjährung zurückzuführen.
Der Mandant i...