Dr. Andreas Nagel, Ulrike Geismann
Frage:
Aus einem Xing-Forum: Gibt es zu automatisch eingespielten Buchungen, z. B. bei Onlinehändlern (Amazon-Umsätze, PayPal-Umsätze, Ausgangsrechnungen) ein Honorarmodell, das nicht auf dem Gegenstandswert oder Zeiten basiert, sondern auf der Stückzahl der eingespielten Umsätze? In welchem Preisbereich kann man sich hier bewegen, sind 0,12 EUR pro automatischer Buchung angemessen?
Antwort:
Die Abrechnung der Buchführung bei automatisch eingespielten Buchungen ist in § 33 Abs. 4 StBVV geregelt. Dort ist ausgeführt:
"Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von einer vollen Gebühr nach Tabelle C mit dem Rahmensatz 1/20 bis 10/20."
Gem. § 33 Abs. 6 StBVV ist Gegenstandswert der jeweils höhere Betrag, der sich aus dem Jahresgesamtumsatz oder aus der Summe des Aufwands ergibt.
Die Gerichte gewähren mittlerweile überwiegend eine Mittelgebühr. Diese wäre vorliegend 5,5/20 mit einem Toleranzuschlag von 20 %, also 6,6. Dies ist die sog. "normale" Gebühr.
Vom gesetzgeberischen Grundsatz her ist also nach Gegenstandswert und Zehntelsatz abzurechnen. Davon kann der Steuerberater jedoch abweichende Vereinbarungen treffen.
Pauschalhonorarvereinbarung (§ 14 StBVV)
Diese Regelung gilt für einzelne oder mehrere, für denselben Auftraggeber laufend auszuführenden Tätigkeiten. Die Vereinbarung ist für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. Es genügt die Textform, also per Fax oder E-Mail. Sie sollte auch als „Pauschalhonorarvereinbarung” bezeichnet sein, obwohl der Gesetzestext dies nicht verlangt. In einem möglichen späteren gerichtlichen Streit erleichtert dies die Einordnung. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im Einzelnen aufzuführen. Diese Abrechnung erlaubt eine pauschale Abrechnung in Höhe der "normalen" Gebühr.
Angewendet auf den Fall muss geklärt werden, ob sich 0,12 EUR pro automatischer Buchung im Rahmen der monatlichen Mittelgebühr plus Toleranzzuschlag nach § 33 Abs. 4 StBVV bewegt. Ist das der Fall, kann eine Pauschalhonorarvereinbarung geschlossen werden.
Vorjahresumsatz als Referenz nutzen
Es ist also "querzurechnen", wie hoch die "normale" Gebühr ist. Dies ist aufgrund des Vorjahresumsatzes möglich. Liegt dieser wegen Neugründung nicht vor, ist hochzurechnen und ggf. anzupassen.
Ist die 0,12 EUR Gebühr pro automatischer Buchung unterhalb der normalen Gebühr, kann dies sogar formlos vereinbart werden.
Vereinbarung einer höheren Vergütung (§ 4 StBVV)
Ist der Betrag von 0,12 EUR pro automatischer Buchung höher als die "normale" Gebühr, so kommt die Vereinbarung einer höheren Vergütung gem. § 4 StBVV in Betracht. Als Formvorschrift genügt auch hier wiederum Textform. Die Vereinbarung muss als "Vergütungsvereinbarung" oder vergleichbar bezeichnet sein, von anderen Vereinbarungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – deutlich abgesetzt sein, und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Weiter sind Art und Umfang des Auftrags zu bezeichnen.
Textform ist einzuhalten
Da die Buchführung eine außergerichtliche Tätigkeit ist, kann in Textform eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden.
Nach § 4 Abs. 4 StBVV hat der Steuerberater den Mandanten zudem in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.
Andere Art der Vereinbarung
Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die StBVV nur diese beiden Arten der Honorarvereinbarung kennt. In der Praxis wird dies häufig anders gehandhabt, da z. B. im anwaltlichen Bereich eine erheblich größere Freiheit besteht. Dies gilt jedoch nicht für Steuerberater. Solche Vereinbarungen wären unwirksam und nicht durchsetzbar.
Fazit: Es kann also nicht gesagt werden, ob 0,12 EUR pro automatische Buchung angemessen sind. Es kommt auf die Höhe der "normalen" Gebühr an. Davon ausgehend ist der Betrag pro Buchung zu errechnen und zu kommunizieren. Entscheidend ist also, welchen Betrag der Mandant bereit ist, zu zahlen. Dies kann nicht verallgemeinert werden und kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Zu beachten ist aber auf jeden Fall, dass die richtige Art der Honorarvereinbarung abgeschlossen wird.
Autor: RA/FAfStR u ArbR Jürgen F. Berners, Schleiden/Freilassing