Gottfried Wacker, Dr. Dario Arconada Valbuena
Zusammenfassung
Gem. § 667 BGB (Herausgabepflicht) ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Dies gilt auch für Sie als Steuerberater, wenn Ihr Mandant zu einer Kollegin oder einem Kollegen wechselt. Was es dabei unbedingt zu beachten gilt, schildert Herr Dr. Wacker anhand eines aktuellen Falls vor dem Landgericht Bochum.
1 Honorarsicherung: Grundlose Verweigerung der Datenübertragung auf den Nachberater
Die verspätete Rückgabe von Mandantenunterlagen und Datenbeständen nach Mandatsbeendigung kann für den säumigen Steuerberater unangenehme (insbesondere negative finanzielle) Folgen haben. Diese Erfahrung musste jüngst eine Steuerberaterin (Beklagte) nach einer Auseinandersetzung mit einer Mandantin (Klägerin) vor dem Landgericht Bochum machen. Die Mandantin betrieb ein Handwerksunternehmen und beauftragte die Steuerberaterin mit der Erstellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 und 2010 sowie mit der Buchführung für das Jahr 2011.
Nachdem es zwischen den Parteien zum Streit kam, beendete die Mandantin den Beratungsvertrag und forderte die Steuerberaterin mit Schreiben vom 28.12.2011 zur Herausgabe der Unterlagen und Datenbestände auf, was diese ablehnte. Daraufhin wurde die Steuerberaterin durch (Versäumnis-)Urteil des LG Bochum v. 16.11.2012 (Az. 4 O 372/12) zur Herausgabe der für die Buchführung der Jahre 2009 bis 2011 sowie der für die Jahresabschlüsse 2009 und 2010 erforderlichen Daten verurteilt.
Steuerberaterin überträgt die Daten erst nach Verurteilung
Die Steuerberaterin veranlasste Ende November 2012 die Freigabe der Daten der Mandantin.
In der Folgezeit machte die Mandantin dann gegenüber der Steuerberaterin Schadensersatzansprüche für die Beauftragung des Nachberaters i. H. v. 11.308 EUR geltend. Zur Begründung trug sie u. a. vor, dass die „Erstellung der Steuererklärungen und Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 und 2010” fehlerhaft gewesen sei und die „Buchführung für das Jahr 2011” unzureichend. Deswegen habe zusätzlich die (neu) beauftragte Steuerberaterkanzlei Dr. P. und Partner tätig werden müssen. Die Leistungen des Wirtschaftsprüfers Dr. F. aus der Kanzlei Dr. P. und Partner seien aufgrund der unzureichenden Arbeiten der Beklagten sowie aufgrund der unterbliebenen Datenübertragung erforderlich gewesen. Die Vergütung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers Dr. F. i. H. v. 110,09 EUR netto pro Stunde sei angemessen und üblich.
Zusätzlich habe die Steuerberaterkanzlei Dr. P. und Partner „aufgrund der unterbliebenen Datenübertragung” die Abstimmung der Buchführung sowie Beantwortung von Finanzamtsanfragen, Einsprüche und Aussetzungsanträge „ohne Unterlagen” für die Jahre 2009 und 2010 erbracht. Auch diese Tätigkeiten seien aufgrund der mangelhaften Arbeiten der Beklagten sowie der unterbliebenen Datenübertragung erforderlich geworden. Die Arbeiten hätten die Mitarbeiter M. (87,25 Std zu 72 EUR netto), S. (1,25 Std. zu 90 EUR netto), N. (10,5 Std. zu 140 EUR netto) und Dr. F. (3,25 Std. zu 140 EUR netto) erbracht. Deren Vergütungen seien ebenso üblich und angemessen.
Weiterhin habe die Mitarbeiterin der Mandantin Frau T. 40,5 Stunden zusätzlich aufwenden müssen, um die Buchhaltung abzustimmen, Fragen des Finanzamts zu beantworten und Unterlagen an die Nachberaterkanzlei Dr. P. und Partner zu übersenden. Bei Zusammenrechnung aller dieser unnötig aufgewendeten Stunden ergebe sich die Mandantenforderung. Nachdem die Steuerberaterin nicht bezahlte, beschritt die Mandantin den Rechtsweg.
Landgericht Bochum verurteilt die Steuerberaterin vollumfänglich zur Zahlung
Das LG Bochum hat die Steuerberaterin mit Urteil v. 29.5.2019 (Az. 4 O 32/15) in vollem Umfang verurteilt. Es hat festgestellt, dass die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag verletzt hat.
Nachdem der Vertrag durch Kündigung beendet worden war, hätte die Beklagte nach den §§ 675 Abs. 1, 667 BGB unverzüglich die DATEV-Bestände an den neuen Steuerberater übertragen müssen, auch soweit darin eigene Arbeitsgeheimnisse enthalten sind (vgl. ebenso OLG Köln, Beschluss v. 28.4.1997, 12 W 19/97, NJW-RR 1998, S. 273; AG Mannheim, Urteil v. 19.11.2010, 3 C 249/10). Sie hat durch die zunächst nicht erteilte Zustimmung zur Datenübertragung an die neuen Steuerberater der Klägerin vertragliche Pflichten verletzt.
Nach §§ 675 Abs. 1, 667 BGB, so das Landgericht, hat der Steuerberater seinem Mandanten alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Die Zustimmung zur Datenübertragung ist als Inhalt der Verpflichtung zur Herausgabe der vom Steuerberater bei einem Dritten abgespeicherten Daten anzusehen (vgl. AG Mannheim, Urteil v. 19.11.2010, 3 C 249/10). Auch die vom Beauftragten (hier also der Steuerberaterin) über die Geschäftsbesorgung selbst angelegten Akten, sonstigen Unterlagen und Dateien – mit Ausnahme von rein privaten Aufzeichnungen – sind herauszugeben.
Die Beklagte hatte ursprünglich der Datenübertragung nicht zugestimmt. Sie hat di...