Dr. Andreas Nagel, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Frage:
Ich habe ein Mandat, für das eine Körperschaftsteuer-Zerlegungserklärung (§ 2 Abs. 1 Zerlegungsgesetz (ZerlG)) anzufertigen ist. In der StBVV habe ich hierzu nicht gefunden, ob und wie (Gegenstandswert?) diese Erklärung abgerechnet werden kann. Können Sie mir einen Rat geben?
Antwort:
Eine ausdrückliche Vorschrift für Körperschaftsteuer-Zerlegungserklärungen sieht die StBVV nicht vor. Es handelt sich bei einer Körperschaftsteuer-Zerlegungserklärung jedenfalls nicht um eine Anlage zur Körperschaftsteuererklärung, die mit § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV abgegolten wäre (Feiter, StBVV eKommentar, § 24, Rz. 10 a. E., Stand: 7.7.2020), sondern um eine eigenständige Erklärung.
Vertretbar scheint grundsätzlich eine Abrechnung der Körperschaftsteuer-Zerlegungserklärung nach § 24 Abs. 1 Nr. 26 StBVV ("sonstige Steuererklärungen"). § 24 Abs. 1 Nr. 26 StBVV ist jedoch "nur" ein Auffangtatbestand (Feiter, StBVV eKommentar, § 24, Rz. 39, Stand: 7.7.2020). M. E. kommt ein Auffangtatbestand nur dann zum Tragen, wenn es keine sachnahe Vorschrift gibt, die sinngemäß (§ 2 StBVV) angewandt werden kann. Sachnah ist hier eine Abrechnung analog § 24 Abs. 1 Nr. 6 StBVV (Gewerbesteuerzerlegungserklärung), was auch meine Empfehlung wäre.
Für die Abrechnung der Körperschaftsteuer-Zerlegungserklärung über § 24 Abs. 1 Nr. 6 StBVV analog (also i. V. m. § 2 StBVV) spricht insbesondere die "passende" Bemessungsgrundlage, da über den Verweis in § 2 Abs. 1 ZerlG auf §§ 28 bis 31 und 33 GewStG für die Körperschaftsteuer-Zerlegungserklärung wie bei der Gewerbesteuer-Zerlegungserklärung die Arbeitslöhne maßgeblich sind. Gegenstandswert für die Körperschaftsteuer-Zerlegungserklärung sind demnach 10 % der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, mindestens jedoch 4.000 EUR.
Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR/ Ldw. Buchstelle, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V., Berlin