Dr. Andreas Nagel, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Frage: Ich habe gelesen, dass Erklärungen für die neue Grundsteuer nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV abgerechnet werden können, wobei Gegenstandswert der erklärte Wert ist. Für meine Fälle in Berlin könnte das passen, ich habe aber auch Mandanten mit Grundbesitz in Bayern. In Bayern gilt für Zwecke der Grundsteuer ein Flächenmodell, das wertunabhängig ist. Ist es richtig, dass ich diese Erklärungen nach StBVV nur zum Mindestgegenstandswert abrechnen kann?
Antwort: Für die Anfertigung von Erklärungen zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaft- oder Schenkungsteuergesetz erhalten Steuerberater nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Gegenstandswert ist grundsätzlich der erklärte Wert, mindestens jedoch 25.000 EUR. Für Bundesländer, die bei der Grundsteuerreform das sog. Bundesmodell anwenden (11 Bundesländer), wäre § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV grundsätzlich unmittelbar anwendbar, da ein Grundsteuerwert festgestellt wird und die Rechtsgrundlage für die Feststellung im BewG verankert ist (vgl. Honorargestaltung 11/2021).
Im Bereich des Grundvermögens haben sich einige Bundesländer jedoch für (mehr oder weniger) wertunabhängige Modelle entschieden, deren Rechtsgrundlage sich aus den jeweiligen Landes-Grundsteuergesetzen ergibt. Dies betrifft Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Erklärungen im Zusammenhang mit dem neuen Grundsteuerrecht können Steuerberater in den betroffenen Ländern nicht sachgerecht nach der gegenwärtigen Fassung des § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV abrechnen, da sie z. B. in Bayern, wo ein vollständig wertunabhängiges Flächenmodell gilt, stets (nur) mit dem Mindestgegenstandswert abrechnen könnten.
Mit einer aktuellen Verordnung zur Änderung der StBVV wird deshalb § 24 Abs. 1 StBVV angepasst, um eine gleichmäßige Berechnung der Gebühr für Erklärungen im Zusammenhang mit dem neuen Grundsteuerrecht in allen Bundesländern zu gewährleisten. Hierzu wird in § 24 Abs. 1 StBVV eine neue Nummer 11a eingefügt, die besagt, dass – wie nach der bisherigen Nr. 11 – nach dem Grundsteuerwert abzurechnen ist, aber sofern kein solcher vorliegt, ein fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr zugrunde gelegt wird. Die konkret vorgesehene Formulierung für § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV lautet:
"[Der Steuerberater erhält für die Anfertigung] der Erklärung im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25 000 Euro".
(Hinweis: Die Grundsteuermesszahl beträgt für die Berechnung derzeit 0,00031.)
Mit einem Inkrafttreten der Verordnung ist Anfang Juni 2022 zu rechnen. In Honorarrechnungen über die Anfertigung von Erklärungen zur neuen Grundsteuer ist dann bundeseinheitlich § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV anzuwenden (und auch zu zitieren, § 9 Abs. 2 StBVV), da dieser lex specialis gegenüber der bisherigen Nr. 11 ist.
Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FAfStR/Ldw.-Buchst., Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg, Berlin