Jürgen Berners, Dr. Dario Arconada Valbuena
Gerade die Corona-Zeiten erfordern es, über den Steuerberatungsvertrag sowie das Honorar vor und nach einer Mandanteninsolvenz nachzudenken und geeignete Maßnahmen zu treffen. Hier ist in erster Linie zu sehen, dass der Steuerberater Unternehmer ist und nicht aus Gefälligkeit arbeitet. Er muss seine Interessen schützen und durchsetzen.
Steuerberatungsvertrag
Grundsätzlich gilt: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Mandanten erlischt der Steuerberatungsvertrag samt Vollmacht (§§ 115, 116, 117 InsO). Die Honorarforderungen des Steuerberaters sind bloße Insolvenzforderungen und können zur Tabelle angemeldet werden. Sie werden in Höhe der Insolvenzquote ausgeglichen.
Es ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem Insolvenzverwalter um einen "schwachen" oder "starken" Insolvenzverwalter handelt.
Der schwache Insolvenzverwalter nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter. Er wird durch Einzelermächtigung in die Lage versetzt, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Das Gericht erlässt also kein allgemeines Verfügungsverbot. Der Steuerberater muss aber nicht weiterarbeiten, seine Forderungen sind bloße Insolvenzforderungen.
Wird dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, handelt es sich bei dem Insolvenzverwalter um einen sog. starken Insolvenzverwalter. Auf ihn geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners über (§ 21 Abs. 1 Satz 1 InsO). Meist liegt ein sog. starker Insolvenzverwalter vor. Häufig beauftragt er den Steuerberater mit der Fortsetzung des Mandats.
Forderungen des Steuerberaters als Masseverbindlichkeiten
Hier sollte genau geregelt werden, welche Arbeiten davon betroffen sind. Forderungen des Steuerberaters werden zu Masseverbindlichkeiten, die vollständig aus der Masse beglichen werden.
Honorar
Der Insolvenzverwalter kann Honoraransprüche, die vor Insolvenzanordnung beglichen wurden, anfechten.
Die kongruente Anfechtung ist in § 130 InsO geregelt. Sie liegt vor, wenn dem Steuerberater eine Sicherung oder Befriedigung gewährt wurde und zwar zeitlich in den letzten 3 Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt muss der Mandant zahlungsunfähig gewesen sein und der Steuerberater kannte dies. Entsprechendes gilt auch, wenn die Deckungshandlung nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und der Steuerberater die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Dem steht gleich, wenn der Steuerberater zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit beim Eröffnungsantrag schließen konnte (§ 130 Abs. 2 InsO). In diesem Bereich werden die sog. nahestehenden Personen erfasst. Dazu zählt der Steuerberater nicht per se. Das ist nur dann anders, wenn er einen Wissensvorsprung hat, der dem eines internen leitenden Buchhalters entspricht. Grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus.
Typisches Beispiel für eine kongruente Deckung ist die Honorarzahlung selbst. Eine "Sicherung" i. S. d. § 130 Abs. 1 InsO erhält der Steuerberater für seine Zahlung normalerweise nicht.
Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn der Steuerberater eine Sicherung oder Befriedigung erhält oder ihm ermöglicht wurde, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen durfte. Die zeitlichen Einzelheiten sind § 131 InsO zu entnehmen. Klassisches Beispiel ist die Zahlung einer verjährten Forderung oder die nachträgliche Bestellung einer Sicherheit für eine Honorarforderung. Sogar die Stundung des Honorars kann gefährlich werden.
Für den Fall der formunwirksam vereinbarten Steuerberatervergütung hat das OLG Düsseldorf (Urteil v. 11.5.2017, I 12 U 55/16, DStRE 2018, S. 446) entschieden, dass Zahlungen des Mandanten an den Steuerberater, die den gesetzlichen Gebührenrahmen überschreiten, insoweit eine teilweise inkongruente Deckung darstellen. Diese teilweise Inkongruenz führt dazu, dass die Zahlung insgesamt anfechtbar ist. Eine Beschränkung der Anfechtung auf den nicht angemessenen Teil der Vergütung kommt nur dann in Betracht, wenn für den angemessenen Teil eine werthaltige Leistung unter den Voraussetzungen eines Bargeschäfts vergütet wird.
Zahlt der Mandant bei Fälligkeit nicht, sollte der Steuerberater nicht zu lange warten. Die schlichte Nichtbegleichung einer offenen Forderung über mehrere Monate führt i. d. R. dazu, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt. Sämtliche (Teil-)Zahlungen ab diesem Zeitpunkt muss der Gläubiger an einen späteren Insolvenzverwalter des Schuldners erstatten. Dies gilt auch im Fall der Zwangsvollstreckung. Dazu zählen auch Zahlungen des Mandanten, die dieser aufgrund drohender oder eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen noch schnell leistet, denn ein Gläubiger, der in Insolvenznähe vollstreckt, verdient nach Ansicht des BGH keinen Schutz. Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Senat des BGH hat mit Urteil v. 18.1.2018 (Az. IX ZR 144/16) Folgendes entschieden: Schweigt der Schuldner einer erheblichen, seit mehr als 9 Monaten fälligen Forderung, na...