Steuerberater sind in vielen Fragen für ihre Mandanten der erste Ansprechpartner, so auch in sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Im Bereich der Sozialversicherung hat es in der Vergangenheit allerdings immer wieder Schwierigkeiten bezüglich der Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Rechtsberatung gegeben.

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 12.12.2007 (BGBl 2007 I, S. 2840) wurde das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) umfassend geändert. Nach § 5 Abs. 1 RDG sind danach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit zulässig, wenn sie als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Danach sind alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Lohnbuchführungen auch hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Institutionen, wie z. B. Deutsche Rentenversicherung oder Berufsgenossenschaft, zugelassene Tätigkeiten für den steuerberatenden Beruf. Hierzu gehören auch alle sonstigen Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Lohnbuchführung sowohl im Beratungsbereich als auch im Abrechnungsbereich anfallen können (vgl. Schwamberger, in Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV, § 34 StBVV Rz. 5, Stand: 5.7.2023).

Bei Übernahme eines Lohnbuchhaltungsmandats können sich für den Steuerberater Pflichten auch in Bezug auf den sozialversicherungsrechtlichen Status des geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters ergeben. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil v. 5.3.2014, B 12 R 4/12 R, DStR 2013, S. 2030) dürfen Steuerberater in Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV weder im Anfrageverfahren noch vor den Sozialgerichten als Bevollmächtigte auftreten, denn eine solche Tätigkeit stellt keine erlaubte Nebenleistung i. S. d. § 5 Abs. 1 RDG dar.

Allerdings besteht die Verpflichtung zu Prüfung, ob für Arbeitnehmer eine Befreiung von der Versicherungspflicht infrage kommt, wenn Beiträge nicht abgeführt werden. Sofern der Steuerberater bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder der Berechnung der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder sich die Rechtslage für ihn als unklar darstellt, kann sich sein Pflichtenkreis um die Hinweispflicht erweitern, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen oder dem Mandanten zu raten, die Beitragspflicht bei einem Sozialversicherungsträger selbst prüfen zu lassen (vgl. Freitag/Bertrand, Fehlerhafte Statusbeurteilung eines GmbH-[Gesellschafter-]Geschäftsführers und Steuerberaterhaftung, DStR 2023, S. 1221).

Das Vorliegen einer solchen Hinweispflicht ist einzelfallabhängig. Insbesondere kommt es darauf an, ob Zeiträume betroffen sind, in denen nach der Rechtsprechung des BSG von der Versicherungspflicht von (häufig betroffenen) Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern auszugehen war und der das Lohnbuchhaltungsmandat betreuende Steuerberater davon Kenntnis hatte oder haben musste (vgl. Freitag/Meixner, Haftung von Steuerberatern im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern, DStR 2023, S. 659).

Das OLG Hamm (Urteil v. 8.4.2022, 25 U 42/20, DStR 2022, S. 1575) hat bereits entschieden, dass ein mit der Lohnbuchführung beauftragter Steuerberater nicht über die Frage der Sozialversicherungspflicht beraten darf, aber Schadensersatz leisten muss, wenn er bei Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts empfiehlt. Als Schaden kommen Sozial­versicherungsnachforderungen in Betracht, die mit einer rechtzeitigen Umgestaltung des Gesellschaftsvertrags verhindert worden wären (vgl. hierzu im Einzelnen Honorargestaltung 9/2022).

Das LG Kiel hat sich im Jahr 2022 ebenfalls mit der Frage befasst, ob eine Pflichtverletzung aus dem Steuerberatungsverhältnis und damit einhergehend eine Schadensersatzpflicht in Betracht kommen, wenn der Steuerberater gegen seine Hinweispflichten verstößt.

Trifft der Steuerberater bei der Lohnbuchhaltung auf Schwierigkeiten rechtlicher Art bzw. stellt sich die Rechtslage für ihn als unklar dar, hat er seinen Mandanten auf die Einholung anwaltlichen Rechtsrats hinzuweisen. Wenn ein Steuerberater ein Unternehmen darauf hingewiesen hat, dass für die Geschäftsführer bislang kein Sozialversicherungsabzug vom Gehalt vorgenommen worden und daher vom Unternehmen selbst noch zu prüfen sei, ob bereits ein sozialversicherungsrechtliches Überprüfungsverfahren stattgefunden habe und zudem im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit immer wieder die Prüfung der Sozialversicherungsfreiheit thematisiert worden ist, dann erscheint es fraglich, ob der Steuerberater auch noch empfehlen musste, einen im Sozialversicherungsrecht besonders ausgewiesenen Rechtsanwalt einzuschalten, oder ob er bei einem am Wirtschaftsleben teilnehmenden Unternehmen davon ausgehen durfte, dass deren Geschäftsführung selbst die nötigen Rückschlüsse aus den Hinweisen ziehen und sich entsprechenden Rechtsrat einholen wird. Der Mandant i...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge