Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Jürgen Berners
In HHG 4/2018 und 5/21018 hatten wir Grundsätzliches zur Abrechnung des Einspruchsverfahrens bzw. die vorangegangene Bescheidprüfung in diesem Zusammenhang dargestellt. Im Folgenden geht es nun um
- Gebühren für die Anfertigung einer Steuererklärung,
- eine Obergrenze für Gebührentatbestände sowie
- mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit.
Steuererklärung (§§ 40 Abs. 3, 24 StBVV)
Die Geschäftsgebühr ist nach § 40 Abs. 3 StBVV einer weiteren Ermäßigung unterworfen. Die Vorschrift lautet:
"Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Abs. 1 Gebühren nach § 24 erhält."
Die Vorschrift regelt gerade keine Ermäßigung in jedem Fall einer vorangegangenen Erstellung einer Steuererklärung, sondern nur im Zusammenhang mit dem Rechtsbehelfsverfahren. Hatte der Steuerberater die Steuererklärung bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren angefertigt, so hat die ältere Rechtsprechung (z. B. FG Berlin, Urteil v. 23.1.1985, V 320/84, EFG 1985, S. 414; FG des Saarlandes, Urteil v. 13.9.1991, 1 S 256/91, EFG 1992, S. 296) auch eine Ermäßigung gesehen. Diese Rechtsprechung darf als überholt betrachtet werden (z. B. FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 7.4.1986, III 969/85, EFG 1986, S. 361; FG Bremen, Urteil v. 10.11.1993, 2 93 078 E 2, EFG 1994, S. 312). Die Ermäßigung tritt nur dann ein, wenn der Steuerberater die Steuererklärung erst im Einspruchsverfahren zur Begründung des Rechtsbehelfs anfertigt (z. B. FG Düsseldorf, Urteil v. 25.4.1989, 12 Ko 34/88 KF, EFG 1989, S. 429; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.5.1987, XI Ko 1/87, EFG 1987, S. 634).
Auch hier ist – wie in § 40 Abs. 1 StBVV (s. auch HHG 4/2018) – ein bloßer Anspruch auf das Honorar nach § 24 StBVV gemeint und gerade nicht, dass der Steuerberater das Honorar nach § 24 StBVV auch tatsächlich erhält.
Häufigster Fall ist die Erstellung einer Steuererklärung im Einspruchsverfahren nach einem Schätzungsbescheid. Für die Anwendung des § 40 Abs. 3 StBVV kommt es nicht darauf an, ob der Steuerberater die Vergütung als Satzrahmengebühr (§ 24 Abs. 1 StBVV) oder als Zeitgebühr (§ 24 Abs. 4 StBVV) erhält.
Beispiel 1 |
Der Steuerberater hat die Steuererklärung für seinen Mandanten angefertigt. Später wird er von ihm beauftragt, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Der Steuerberater vertritt den Mandanten im Rechtsbehelfsverfahren. Er kann wie folgt abrechnen: Erstellung der Steuererklärung: Gebühr nach § 24 Abs. 1 StBVV, Tabelle E (Anlage 5) zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Vertretung im Einspruchsverfahren: Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 1 Satz 1 StBVV mit 13/10, wenn die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig war. |
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Beispiel 2 |
Ein Mandant beauftragt den Steuerberater, ihn im Einspruchsverfahren zu vertreten. Der Steuerberater legt Einspruch ein und fertigt die bisher nicht abgegebene Steuererklärung zur Einspruchsbegründung an. Der Steuerberater kann berechnen: Erstellung der Steuererklärung: Gebühr nach § 24 Abs. 1 StBVV, Tabelle E (Anlage 5) zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Vertretung im Einspruchsverfahren: Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 1 StBVV, ermäßigt nach Abs. 3, Gebührenrahmen 1/10 – 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). |
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Obergrenze (§§ 40 Abs. 4, 23 StBVV)
Die gesetzliche Regelung lautet:
"Erhält der Steuerberater im Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Abs. 1 vorausgeht, Gebühren nach § 23, so darf die Summe dieser Gebühren und der Gebühr nach Abs. 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen."
Wenn der Steuerberater also aus Anträgen, z. B. auf Berichtigung einer Erklärung, Stundung, Anpassung von Voraussetzung, Erstattung, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids oder einer Steueranmeldung, sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden, einen Anspruch auf Honorar hat, greift die Ermäßigung ein. Zu beachten ist, dass sich die Abrechnung nach § 23 StBVV auf Tabelle A bezieht, die Kappungsgrenze des § 40 Abs. 4 StBVV jedoch auf Tabelle E.
Mehrere Auftraggeber (§ 40 Abs. 5 StBVV)
Die Regelung lautet (übersichtlich formuliert):
Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die Geschäftsgebühr (Einspruch) für jeden weiteren Auftraggeber um 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.
In den Fällen des Absatzes 2 (Bescheidprüfung) beträgt die Erhöhung 2/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 16/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.
In den Fällen des Absatzes 3 (Sonst...