Dr. Andreas Nagel, Dr. Gregor Feiter
Frage:
Wir wurden mit der Anfertigung einer Erbschaftsteuererklärung beauftragt, deren Gegenstand u. a. verschiedene Grundbesitzfeststellungserklärungen sowie die Feststellungserklärung für die Anteile an einer Kapitalgesellschaft waren. Die Kapitalgesellschaft, die es zu bewerten galt, verwaltete ausschließlich eigenen Grundbesitz. Neben der Gebühr für die Erbschaftsteuererklärung haben wir für die Feststellungserklärung für die Anteile an einer Kapitalgesellschaft eine Gebühr gem. § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV (Gegenstandswert: 3.275.393 EUR; Gebührensatz: 9,5/20) berechnet. Für die Feststellungserklärung für Anteile an einer Kapitalgesellschaft gem. § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG haben wir ebenfalls eine Gebühr nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV unter Berücksichtigung der anteiligen Anteile der Erblasserin an der grundbesitzverwaltenden Kapitalgesellschaft berechnet (Gegenstandswert: 426.914 EUR; Gebührensatz: 9,5/20).
Daneben wurden weitere Grundbesitzfeststellungserklärungen unter Berücksichtigung des Mindestgegenstandswerts berechnet, die unstreitig sind.
Die Erbengemeinschaft ist der Meinung, dass unsererseits eine "doppelte Abrechnung" vorgenommen wurde, weil die zu bewertende Kapitalgesellschaft Eigentümerin des Grundbesitzes ist, der auch zu bewerten war. Darüber hinaus ist die Erbengemeinschaft der Meinung, dass die Werte für diese beiden Feststellungserklärungen bereits in der Gebühr für die Erbschaftsteuererklärung mit (einem Gegenstandswert von 5.570.921 EUR) enthalten sind. Des Weiteren ist die Erbengemeinschaft nicht gewillt, den gesamten Wert für die Feststellungserklärung des Grundbesitzwerts i. H. v. 3.275.393 EUR zu bezahlen, weil die Erblasserin nur zu einem gewissen Anteil an der Gesellschaft beteiligt war. Wir sind der Auffassung, dass unsere Berechnung zutreffend ist. Wer hat Recht?
Antwort:
§ 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV sieht für alle Feststellungserklärungen des Bewertungsgesetzes (§ 151 BewG) oder des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, z. B. im Ertragswert-, Sachwert- oder Vergleichswertverfahren, eine Generalklausel vor. Gegenstandswert ist der erklärte Wert. Ist eine Erbschaftsteuererklärung mit umfangreichem Grundbesitz anzufertigen, ist bei der Feststellungserklärung der Wert der Grundstücke maßgeblich (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 138 BewG; AG Düsseldorf, Urteil v. 14.8.2013, C 79/18). Sind mehrere Feststellungserklärungen anzufertigen, fällt die Gebühr nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV mehrfach an.
Die Feststellungserklärung für die Anteile an einer Kapitalgesellschaft und die weitere Feststellungserklärung, die letztendlich nur die Anteile der Erblasserin an der den Grundbesitz verwaltenden Kapitalgesellschaft betrifft, sind zwei unterschiedliche Angelegenheiten, für die Feststellungserklärungen anzufertigen sind. Von daher liegt keine unzulässige "doppelte Abrechnung" vor. Die Feststellungserklärungen sind im Verhältnis zur Erbschaftsteuererklärung ebenfalls gebührenrechtlich gesonderte Angelegenheiten. Dass die Werte für die Feststellungserklärungen bereits im Gegenstandswert der Erbschaftsteuererklärung enthalten sind, ist deshalb unerheblich. Was den Gegenstandswert betrifft, ist auf den Gesamtwert und nicht nur auf den Anteil eines Beteiligten (hier der Erblasserin) abzustellen (Schwamberger, in Meyer/Goez/Schwamberger, § 24 StBVV, Rz. 20a). Der Anteil eines Beteiligten kann erst dann bewertet werden, wenn zuvor der Gesamtwert ermittelt wurde.
Für diese Betrachtungsweise sprechen auch die Regelungen in § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO und in § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 AO. Danach kommt es in Fällen der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auf den Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter etc. an. Jeder Feststellungsberechtigte, dem ein Anteil an den Wirtschaftsgütern etc. zuzurechnen ist, kann eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgeben. Die anderen Beteiligten sind insoweit von der Erklärungspflicht befreit. Diese Sichtweise entspricht auch dem Brutto-Prinzip, das sich in den Gebührentatbeständen des § 24 Abs. 1 StBVV wiederfindet.
Autor: Dr. Gregor Feiter, Rechtsanwalt, Düsseldorf