Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Dr. Andreas Nagel
Frage:
Ein Mandant, der einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, hat vorübergehend wenig Liquidität, um mich zu bezahlen. Er hat mir angeboten, dass ich landwirtschaftliche Grundstücke (Verkehrswert ca. 25.000 EUR) von ihm kaufen kann und wir dann die bestehenden (rd. 3.000 EUR) und künftigen Verbindlichkeiten verrechnen.
Ich finde das Angebot grundsätzlich interessant, habe aber Bedenken, ob ich das als Steuerberater machen darf. Können Sie mir einen Rat geben? Ich möchte die Grundstücke übrigens nicht selbst bewirtschaften, sondern verpachten.
Antwort:
Grundsätzlich spricht nichts dagegen, sich in Sachwerten statt in Geld bezahlen zu lassen. Insbesondere Immobilien sind derzeit oftmals attraktiver als Geld auf dem Konto. Die StBVV verlangt nicht, dass die Vergütung in Geld erfolgt (vgl. Feiter, eKommentar StBVV, § 4, Rz. 1 a. E., Stand: 15.9.2020). Möglich sind auch Abtretungen von Forderungen oder von Geschäftsanteilen, der Erhalt von Dienstleistungen oder die Übereignung von Sachen, wie z. B. Fahrzeugen oder Grundstücken.
Eine Grenze bildet § 57 Abs. 4 StBerG. So darf die Annahme von Geschäftsanteilen grundsätzlich zu keiner gewerblichen Tätigkeit führen, was jedoch bei Minderheitsbeteiligungen i. d. R. nicht der Fall ist. Zur "gewerblichen" Tätigkeit gehört über den Wortlaut hinaus auch die Tätigkeit als Land- und Forstwirt (BFH, Urteil v. 28.4.2004, VII B 44/04). Da Sie die Grundstücke aber verpachten wollen, stellt dies eine (berufsrechtlich unbedenkliche) Verwaltung eigenen Vermögens dar.
Bei Bezahlung mit einem Grundstück, bei dem der Mehrpreis erst über im Lauf der Jahre zu erbringende Steuerberatungsleistungen "abbezahlt" wird, könnte § 57 Abs. 1 StBerG dahingehend tangiert sein, dass die Unabhängigkeit des Steuerberaters gegenüber dem Auftraggeber beeinträchtigt ist. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere auch auf die Fremdüblichkeit der Vereinbarung an. Da es sich im angefragten Fall offenbar um den "echten" Wert der landwirtschaftlichen Grundstücke handelt und der Betrag der Höhe nach eher nicht auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit hindeutet, scheint dies hier insgesamt berufsrechtlich unbedenklich. Zur zusätzlichen Wahrung der Unabhängigkeit kann in den (notariellen) Kaufvertrag klarstellend aufgenommen werden, dass die vorgesehene Verrechnung mit künftigen Steuerberatungsleistungen die jederzeitige Kündbarkeit des Steuerberatungsvertrags nach § 627 Abs. 1 BGB unberührt lässt. Im Fall einer Kündigung ist der dann noch offene Kaufpreis in Geld zu bezahlen.
Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR/ Ldw. Buchstelle, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V., Berlin