Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Jürgen Berners
Soweit ersichtlich hat sich weder die Rechtsprechung noch die Fachliteratur mit den strafrechtlichen Folgen von regelmäßigen falschen Abrechnungen eines Steuerberaters befasst. Auch Rückzahlungspflichten aus unerlaubten Handlungen werden allenfalls in der Fachliteratur mit einem Satz ohne Begründung abgelehnt. Aus diesem Grund ist eine vertiefte Betrachtung erforderlich.
Häufig rechnen Steuerberater nicht korrekt nach der StBVV ab. Die Abrechnung ist in § 9 StBVV geregelt. Dort sind u. a. anzugeben:
- Eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und die angewandten Vorschriften der Gebührenverordnung.
- Bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert.
In der Praxis wird hingegen der falsche oder gar ein erfundener Gebührentatbestand abgerechnet, es fehlt die Bezeichnung des Gebührentatbestands, oder die Vorschriften der Gebührenverordnung oder bei Wertgebühren der Gegenstandswert fehlen oder stimmen nicht. In diesen Fällen ist die Abrechnung schlicht falsch.
Die meisten Fehler kommen bei der Abrechnung der Zeitgebühr vor. Zeitgebühren sind in den von der StBVV aufgezeigten Fällen abzurechnen. Dies ergibt sich aus § 13 Nr. 1 StBVV. Nur wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen, ist nach der Zeitgebühr abzurechnen. Im Gegensatz dazu wird in der Praxis die Finanzbuchhaltung häufig nach der Zeitgebühr abgerechnet, obwohl es keine Honorarvereinbarung gibt.
Dasselbe gilt für die Steuerberatung (geregelt in § 21 StBVV). Danach wird mit einem Satz von 1/10 bis 10/10 nach dem Gegenstandswert abgerechnet – also gerade nicht nach der Zeitgebühr. Häufig scheuen Steuerberater die richtige Abrechnung, weil sie den Gegenstandswert nicht ermitteln können (oder wollen). Wenn der Gegenstandswert objektiv ermittelbar ist, ist nach dem Gegenstandswert abzurechnen. Der Mandant ist danach zu fragen. Gegenstandswert ist nicht der Steuerwert, sondern der Wert des Gegenstands, hinsichtlich dessen beraten wird.
Kauf eines Mehrfamilienhauses
Geht es um den Kauf eines Mehrfamilienhauses, ist der Kaufpreis der Gegenstandswert und nicht z. B. die Steuerersparnis durch die AfA.
Der Gegenstandswert kann also sehr hoch sein. Ein passendes Honorar kann durch den passenden Gebührenrahmen ermittelt werden. Es kann auch im Nachhinein auf das Honorar teilweise verzichtet werden.
Die Regelung einer Honorarvereinbarung ist in § 4 StBVV enthalten. Die Vorschrift wird häufig nicht beachtet. Sie muss mindestens in Textform abgegeben werden, muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein und von anderen Vereinbarungen – mit Ausnahme des Steuerberatungsvertrags – deutlich abgesetzt sein und nicht in der Vollmacht enthalten sein. Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeichnen.
In außergerichtlichen Angelegenheiten ist eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des Abs. 1 möglich. Der Steuerberater hat den Mandanten in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere und niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.
Falsche Abrechnung
Wird der Vorschrift nicht nachgekommen, ist die Abrechnung nach der getroffenen Honorarvereinbarung falsch.
Es kann nur nach der Gebührenverordnung abgerechnet werden.
Die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und gerichtlichen Verfahren ist im RVG geregelt (§§ 13, 40, 45, 46 StBVV mit Verweis auf das RVG).
Ein solcher liegt vor,
- wenn der Steuerberater in der Absicht sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen
- das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt,
- dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen
- einen Irrtum erregt oder unterhält.
- Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Bei gewerbsmäßigem Betrug lautet die Strafandrohung Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Der besonders schwere Fall des gewerblichen Betrugs verjährt erst nach 10 Jahren (vgl. Feiter, Kommentar StBVV, § 9, Rz. 191), § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB.
Behauptete, jedoch nicht vereinbarte Honorarvereinbarung
Behauptet der Steuerberater den Abschluss einer Honorarvereinbarung und rechnet danach ab, obwohl diese nicht abgeschlossen wurde, begibt er sich in die Gefahr eines Betrugs (§ 263 StGB). Denn er täuscht über das Vorliegen einer Honorarvereinbarung als Grundlage seiner Abrechnung, obwohl sie nicht vorliegt. Macht er dies häufiger, droht die Gefahr des gewerblichen Betrugs (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
Ein Steuerberater wird sich kaum herausreden können, dass er die Vorschrift des § 4 StBVV nicht kennt. Es besteht die Gefahr, dass ihm Absicht unterstellt wird. Dies gilt erst recht, wenn der Mandant darauf hingewiesen hat, dass keine Honorarvereinbarung vorliegt.
Betrug durch falsche Abrechnung
Hier geht es um das Unterlassen der Aufführung der erforderlichen Tatbestandsmerkmale einer Rechnung nach § 9 StBVV und nicht um eine nicht existierende Honora...