Simon Beyme, Dr. Dario Arconada Valbuena
"Der Vorschuss in der Kasse klingt, der Anwalt in die Robe springt." So oder ähnlich sollte es auch der Steuerberater halten. Denn ähnlich § 9 RVG wurde mit § 8 StBVV die Möglichkeit von Akontozahlungen auch für den Steuerberater vorgesehen. Er kann demnach von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
Die Möglichkeit, einen angemessenen Vorschuss einzufordern, mag zwar allgemein bekannt sein, doch die steuerberatende Praxis zeigt regelmäßig, dass sich Zahlungsausfälle durch die frühzeitige Anforderung eines Vorschusses hätten vermeiden lassen. Auch wenn der Steuerberater das Mandat nicht selbst bearbeitet, sondern seine Mitarbeiter mit Buchführung und Steuererklärungen betraut, ist dieser Arbeitsaufwand angefallen. Hintergrund der zögerlichen Anforderung eines Vorschusses ist wohl, dass die Regelungen der StBVV weder Gegenstand der Ausbildung, noch eines akademischen Studiums sind. Daher ist es umso wichtiger, sich die Möglichkeiten der StBVV bewusst zu machen.
Vorschuss insbesondere bei Neumandaten zu empfehlen
Gerade bei Neumandaten ist ein Vorschuss zu empfehlen. Der Steuerberater sollte insbesondere dann hellhörig werden, wenn der Mandant den Berater wechseln möchte. Mögen die Ausführungen zum anstehenden Wechseln noch so plausibel erscheinen, ist Vorsicht und Vorschuss geboten. Denn der "betrügerisch" handelnde Mandant hat sein Handwerk gelernt und wusste im Zweifel in der Vergangenheit bereits viele Steuerberater um ihr Honorar zu bringen.
Der Vorschuss sichert nicht nur den Zahlungsausfall, vielmehr hilft er dem Steuerberater auch zu erkennen, wie gewissenhaft ein Neumandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Zudem gibt der Mandant durch rasche Begleichung des Vorschusses auch seine Erwartungshaltung an die Bearbeitung seiner Angelegenheit deutlich zu erkennen. Wer schnell zahlt, darf auch eine rasche Bearbeitung erwarten.
Nach § 8 StBVV kann der Steuerberater von seinem Auftraggeber eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Vergütung (§ 1 Abs. 1 StBVV) verlangen.
Die Norm des § 8 StBVV erweitert das allgemeine Vorschussrecht nach §§ 675, 669 BGB, das lediglich für Aufwendungen nach § 670 BGB gilt. Das Vorschussrecht nach § 8 StBVV besteht jedoch nur insoweit, als sich die Vergütung nach der StBVV richtet. D. h., dass in Vergütungsvereinbarungen der Vorschuss gesondert geregelt sein muss. Regelmäßig heißt es daher: "Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Steuerberater berechtigt ist, jederzeit einen angemessenen Vorschuss zu verlangen."
Der Steuerberater kann nach § 8 StBVV von seinem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartende Vergütung verlangen. Damit hat der Steuerberater die Möglichkeit, seine an sich nach § 320 BGB gegebene Vorleistungspflicht abzuwenden. Doch was ist unter "angemessener Vorschuss" zu verstehen?
Höhe des Vorschusses
Ein Vorschuss für Rahmengebühren darf nicht im Umfang der Höchstgebühr angefordert werden, wenn sich noch nicht absehen lässt, ob der tatsächliche Aufwand der Mandatserfüllung diese Höhe rechtfertigt (BGH, Urteil v. 11.12.2003, IX ZR 109/00, NJW 2004, S. 1043, 1047). Ein Vorschuss in Höhe der Mittelgebühr dürfte allgemein nicht zu beanstanden sein.
Bei Auslagen ist zu prüfen, in welcher Höhe diese voraussichtlich anfallen werden (s. dazu Feiter, StBVV-Kommentar, § 8 StBVV, Rz. 1).
Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer
Bei schriftlicher Anforderung des Vorschusses liegt eine Rechnung i. S. d. Umsatzsteuergesetzes vor. Daher sind die Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG zu beachten (Feiter, StBVV-Kommentar, § 8 StBVV, Rz. 1; Gilgan, StB 2004, S. 148 f.).
Vorschuss auch als solchen deklarieren
Bei der Abrechnung von Buchführungsarbeiten kommt es häufig vor, dass der Steuerberater eigentlich einen Vorschuss verlangen will, diesen jedoch nicht als solchen deklariert. Häufig wird der Vorschuss auch einfach als Lastschrift – ohne Rechnung – vom Konto des Mandanten eingezogen. Dies führt zu zwei Problemen: Zum einen kann der Mandant nicht einordnen, ob es sich um eine Vorschussrechnung oder eine Schlussrechnung handelt. Zum anderen muss der Steuerberater sich bewusst machen, dass er bei fehlerhaftem Ausweis der Umsatzsteuer diese im schlimmsten Fall sowohl auf die Vorschuss- als auch die Schlussrechnung schuldet.
Falsch angefordert – Honorar futsch!
Ein weiteres Problem der fehlerhaften Vorschussanforderung wird in der Literatur besprochen und in der Rechtsprechung abgestraft. Mit der Erteilung der monatlichen Rechnung, selbst wenn sie vor Fälligkeit erstellt wird und eigentlich als Vorschussrechnung gemeint war, hat der Steuerberater sein Bestimmungsrecht hinsichtlich des Gebührensatzes nach § 315 Abs. 1 BGB ausgeübt. Er bleibt dann an den abgerechneten Gebührensatz gebunden und kann im Rahmen einer etwaig zu erstellenden Schlussrechnung (z. B. unter Berücksichtigung des tatsächlichen Jahresumsatzes) keinen höheren Gebührensatz...