Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Dr. Dario Arconada Valbuena
Unmittelbar nach dem Bundestag hat am 29.6.2020 auch der Bundesrat zahlreichen Steuererleichterungen im 2. Corona-Steuerhilfspaket zugestimmt. Das Gesetz wurde noch am selben Tag dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und bereits einen Tag danach – am 30.6.2020 – verkündet (BGBl 2000 I, S. 1582). Es ist seit dem 1.7.2020 in Kraft. Einer der Kernpunkte des Gesetzes ist die Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020.
Das BMF hat bereits am 30.6.2020 ein Schreiben zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes veröffentlicht. Zudem hat die BStBK am 2.7.2020 Hinweise zur "Temporären Absenkung des Umsatzsteuer-Satzes von 19 % auf 16 %" bekannt gegeben. Nachfolgend werden die Eckpunkte der Neuregelungen für die Beratungspraxis erläutert.
Grundsätzliche Hinweise
Die neuen Umsatzsteuersätze sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 bewirkt werden. Für Steuerberatungsleistungen kommt grundsätzlich der volle Steuersatz von 19 % bzw. 16 % zur Anwendung.
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Auslegung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG) erbracht, kommt es für die Absenkung des Umsatzsteuersatzes nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.
Zeitpunkt ist nicht entscheidend
Auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, der Erfüllung eines Gebührentatbestands nach der StBVV oder der Rechnungsstellung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs. Für die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist ferner unerheblich, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) besteuert.
Zur korrekten Ermittlung der Umsatzsteuer muss immer festgestellt werden, wann die Leistung oder Teilleistung ausgeführt worden ist.
Art der Leistung |
Ausführungszeitpunkt der Leistung |
Sonstige Leistung als Einzelauftrag
- Erstellung des Jahresabschlusses,
- Erstellung der ESt-, USt- und GewSt-Erklärung,
- Einmalige Beratung,
- Bescheidprüfung,
- Einspruchseinlegung,
- Erstellung einer USt-Voranmeldung.
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Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Die Leistungen eines Steuerberaters sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der seiner Leistung zugrunde liegende Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist (vgl. § 7 StBVV). Das gilt nur, soweit die vorstehenden Leistungen nicht im Rahmen der Dauermandatsbetreuung bzw. als Teilleistungen erbracht werden. |
Dauerleistungen (z. B. lfd. Beratung) |
Zeitpunkt, zu dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Bei Steuerberatungsleistungen endet der vereinbarte Leistungszeitraum regelmäßig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist (vgl. § 7 StBVV). |
Teilleistungen
- Finanzbuchhaltung
- Lohnbuchhaltung
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Zeitpunkt, zu dem der vereinbarte Teil-Leistungszeitraum endet. Bei Steuerberatungsleistungen endet der vereinbarte (Teil-)Leistungszeitraum regelmäßig, wenn der seiner Leistung zugrunde liegende Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist (vgl. § 7 StBVV). Bei der Lohn- oder Finanzbuchhaltung folglich immer dann, wenn die Finanz- oder Lohnbuchhaltung fertiggestellt ist. |
Dauerleistungen
Bei der Erbringung von Finanz- und Lohnbuchführung und bei der Beratung im Zusammenhang mit bestimmten Projekten handelt es sich grundsätzlich um sog. Dauerleistungen. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.
Dauerleistungen wie die lfd. Beratung oder in bestimmten Fällen auch die Finanz- oder Lohnbuchführung werden an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (vgl. BMF, Schreiben v. 30.6.2020, Rz. 23 f.).
Dauerleistungen
Mandant M beauftragt Steuerberater S mit der Betreuung einer am 1.2.2020 beginnenden USt-Sonderprüfung, die insgesamt 10 Monate dauert. Mit dem Abschluss der USt-Sonderprüfung Ende November 2020 rechnet S vereinbarungsgemäß im Dezember 2020 mit der Zeitgebühr ab. Der Leistungszeitraum beginnt am 1.2.2020 und endet Ende November 2020.
Lösung
Es handelt sich um eine Dauerleistung, die Ende November 2020 ausgeführt ist. Daher ist der Steuersatz von 16 % anzuwenden.
Finanz- und Lohnbuchhaltung
Die Erstellung der Finanz- und Lohnbuchführung wird meistens monatlich/quartalsweise durch Vorschüsse (§ 8 StBVV) abgerechnet. Eine Verrechnung der gezahlten Vorschüsse erfolgt in der Schlussrechnung (§ 9 StBVV).
Teilleistungen vs. Dauerleistungen
Die BStBK vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Erbringung der monatlichen/quartalsweisen Finanz- und Lohnbuchführung nicht um Dauerleistungen, sondern um Teilleistungen handelt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Die Leistung muss teilbar sein.
- Es muss eine gesonderte Entgeltvereinba...