Dr. Dario Arconada Valbuena, Dr. Andreas Nagel
Mein bislang bilanzierender Mandant möchte (zulässigerweise) seine Gewinnermittlung nach § 5 EStG auf eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG umstellen. Kann ich eine Rechnung zur Ermittlung des beim Wechsel der Gewinnermittlungsart entstehenden Übergangsgewinns- bzw. -verlusts (Überleitungsrechnung, erstellt in Excel) nach StBVV abrechnen und wenn ja, wie? Mir ist klar, dass ich per 31.12. des Vorjahres eine Bilanz nach § 35 Abs. 1 StBVV und per 31.12. des aktuellen Jahres eine EÜR nach § 25 Abs. 1 StBVV abrechne. Wie die Überleitungsrechnung abgerechnet werden kann, ist mir allerdings unklar.
Antwort:
Die Frage ist gut. In den Kommentierungen zur StBVV finden sich "nur" Hinweise für den Fall eines Wechsels von der EÜR hin zur Bilanz, der in der Praxis immer wieder vorkommt. Bei einem solchen Wechsel kann für die Ermittlung des Übergangsgewinns bzw. -verlusts nach h. M. eine zusätzliche Gebühr nach § 25 Abs. 1 StBVV abgerechnet werden (Schwamberger in Meyer/Goez/Schwamberger, 11. Aufl. 2023, § 25 StBVV Rz. 7: Feiter, eKommentar StBVV, § 25, Rz. 8, Stand: 22.9.2023).
Bei einem Wechsel von der Bilanzierung hin zu einer EÜR, der in der Praxis selten, aber aufgrund regelmäßig angehobener Buchführungspflichtgrenzen nicht ohne Relevanz ist, halte ich für die Erstellung der Überleitungsrechnung den Ansatz einer Gebühr analog § 35 Abs. 1 Nr. 5 StBVV für gut vertretbar. § 35 Abs. 1 Nr. 5 StBVV kann für diverse Arten von "Zwischenabrechnungen" analog angewandt werden, die nicht ausdrücklich in § 35 StBVV genannt sind, aber eine vergleichbar punktuelle Ergebnisermittlung erfordern, z. B. Aufgabe-, Veräußerungs-, Schluss-, Umwandlungs-, Liquidations- oder Fusionsbilanzen (Feiter, eKommentar StBVV, § 35, Rz. 20, Stand: 15.2.2022).
Entsprechenden Hinweis auf angewandte Norm in der Abrechnung vorsehen
In der Rechnung nach § 9 StBVV ist dann für die Abrechnung der Überleitungsrechnung auf "§ 35 Abs. 1 Nr. 5 StBVV analog" hinzuweisen, da diese in der Vorschrift nicht unmittelbar geregelt ist.
Autor: Simon Beyme, RA/StB/FAStR, Berlin, www.berufsrechtsanwalt.de