Erstens kommt es anders und zweitens, als man denkt. So auch in einem Fall vor dem Amtsgericht Dortmund (Urteil v. 30.4.2021, 430 C 764/20). Die Parteien stritten um Ansprüche aus einem Steuerberatungsvertrag. Die Klägerin ist eine Steuerberatungssozietät. Der Mandant wendete sich an die Steuerberater zwecks Einholung steuerlichen Rats. Eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung schlossen die Parteien nicht ab. Die steuerliche Beratung sollte 4 Beratungskomplexe umfassen. An zwei Terminen fand sich der Beklagte zur Besprechung in den Kanzleiräumlichkeiten der Klägerin ein. Zu einem dritten Termin erschien er nicht mehr.

Die Klägerin rechnete ihre Dienstleistung zunächst anhand einer erstellten Stundenaufstellung ab und stellte dem Kläger einen Betrag i. H. v. 2.487,10 EUR in Rechnung. Dieser setzte sich zusammen aus 18 Stunden zu je 90 EUR sowie 4,5 Stunden zu je 100 EUR zuzüglich einer Gebühr i. H. v. 20 EUR gem. § 16 StBVV sowie MwSt. Ein Rechnungsausgleich durch den Beklagten erfolgte nicht. Der Mandant teilte mit, dass er wegen Untätigkeit keine Beratung mehr von der Klägerin wünsche. Daraufhin fasste sie den Inhalt der bisherigen Beratung schriftlich zusammen. Der Beklagte bot an, für die erfolgten Besprechungstermine einen Betrag von 400 EUR zu zahlen. Eine weitere Reaktion oder Ausgleich der Rechnung erfolgte nicht.

Erneute Abrechnung

Die Klägerin rechnete ihre Tätigkeit erneut nach den gesetzlichen Gebühren der StBVV ab – also nicht nach den angefallenen Stunden – und forderte nunmehr einen Betrag i. H. v. 2.652,51 EUR. Auch auf diese zweite Abrechnung erfolgte keine Zahlung des Mandanten. Im Verfahren vor dem Amtsgericht führt die Klägerin an, sie habe mit dem Beklagten eine Abrechnung nach Stunden vereinbart. Jedenfalls aber sei in der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren der Gebührenrahmen nicht überzogen.

Der Beklagte ist der Ansicht, eine Abrechnung nach Stunden sei mangels einer schriftlichen Honorarabrede nicht wirksam vereinbart worden. Die Klägerin dürfe zudem eine einmal erteilte Rechnung nicht dahingehend abändern, dass sie nunmehr einen höheren Gebührenrahmen geltend macht. Schon aus diesem Grund sei die Abrechnung bereits formell unwirksam. Er behauptet zudem, keinerlei steuerliche Leistung erhalten zu haben, da die Klägerin seine Fragen nicht beantwortet habe.

 
Hinweis

Prozesse vorab bedenken und integrieren

Es bietet sich an, derartige Prozesse bereits im Vorfeld zu bedenken und in den Kanzleiablauf zu integrieren. Dazu gehört, dass folgende Dinge bereits vorab geklärt sind:

  1. Steuerberatungsvertrag einschließlich allgemeiner Auftragsbedingungen
  2. Vollmacht
  3. Honorarvereinbarung
  4. Schweigepflichtentbindung gegenüber beteiligten Dritten

Werden diese Dinge bereits im Vorfeld deutlich kommuniziert, kann die Erwartungshaltung des Mandanten gelenkt werden. Denn es ist klar, dass der Steuerberater nicht "unverbindlich" oder gar unentgeltlich tätig wird. Auch aus Haftungsgründen sollten Sie das Mandat so genau wie möglich einschränken.

Sollte dann z. B. eine Vollmacht erforderlich werden, liegt diese bereits vor. Auch kann der Mandant den Steuerberatungsvertrag einschließlich der allgemeinen Auftragsbedingungen bereits im Vorfeld lesen und in der ersten Besprechung gezielt Fragen stellen. Die klare Linie und Transparenz helfen dabei, Honorarklagen konsequent zu vermeiden.

Rechtliche Erwägungen

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung i. H. v. 2.652,51 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatungsvertrag gem. §§ 611 Abs. 1 Satz 2, 612, 675 BGB i. V. m. den Vorschriften der StBVV.

 
Hinweis

Wirksamer Dienstvertrag geschlossen

Die Parteien haben einen wirksamen Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter i. S. v. §§ 611, 675 BGB geschlossen. Denn der Steuerberatungsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Es bietet sich aus Gründen der Nachweisbarkeit an, den Vertrag schriftlich zu fixieren.

Der Vertrag eines Steuerberaters mit seinem Mandanten ist regelmäßig als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter zu qualifizieren (vgl. Spinner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 611 Rn. 19). Eine Geschäftsbesorgung ist eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, die nicht in einer bloßen Leistung an einen anderen, sondern in der Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen besteht.

Die Klägerin schuldete nach Absprache der Parteien steuerrechtliche Beratung hinsichtlich verschiedener Themenkomplexe. Die diesbezügliche steuerliche Beratung stellt eine reine Dienstleistung dar. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Rahmen der Tätigkeit Zahlen ermittelte oder Unterlagen erstellte. Dies liegt in der Natur der Sache und steht einer Einordnung des Vertrags als Dienstvertrag nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil v. 11.5.2006, IX ZR 63/05).

 
Hinweis

Keine konkreten Erfolge geschuldet

Entscheidend ist, dass der Steuerberater keinen konkreten Erfolg schuldet. Hier gilt es, deutlich darauf hinzuweisen, dass kein Werkvertrag geschlossen wird. Bei einem We...

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