Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Dr. Dario Arconada Valbuena
Nach aktueller Rechtsprechung (LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 22.2.2024, 18 StL 6/23) führt die Nichterteilung von Auskünften und Nichtvorlage von Unterlagen entgegen geldwäscherechtlicher Vorschriften zu einem Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung aus § 57 Abs. 1 Satz 1 StBerG. Demnach stellt die Nichtbeachtung geldwäscherechtlicher Pflichten durch Steuerberater wegen der Schutzfunktion des GwG (Schutz der Allgemeinheit vor schwerwiegenden Straftaten) regelmäßig eine Schädigung des Ansehens des Berufsstands dar.
Die Betroffene war als Steuerberaterin weder berufsrechtlich vorgeahndet, noch vorbestraft. In den Streitjahren gingen bei der zuständigen Steuerberaterkammer 3 Mandantenbeschwerden zwecks Nichtmitwirkung bei Mandatswechseln ein. In allen 3 Angelegenheiten kontaktierte die Steuerberaterkammer die Betroffene durch das zuständige Referat im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Vermittlung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG. Da sich die Betroffene hieran nicht beteiligte, erfolgten jeweils Auskunftsverlangen unter gleichzeitiger Androhung von Zwangsgeldern. Darüber hinaus verlangte die Steuerberaterkammer von der Betroffenen im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung geldwäscherechtlicher Pflichten unter Zusendung eines Fragebogens Auskünfte nach dem GwG.
Ein Eingang war auch neuerlich nicht zu verzeichnen. Nachfolgend gab die zuständige Steuerberaterkammer nach Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens die Gelegenheit, sich im Bußgeldverfahren zu äußern. Mangels Äußerung erließ die Steuerberaterkammer gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid und setzte ein Bußgeld wegen vorsätzlich nicht erfolgter Auskunft nach dem GwG fest, welches die Betroffene letztlich bezahlte.
Das LG Nürnberg-Fürth entschied, dass die Betroffene schuldig der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten ist.
Nichtmitwirkung bei einer Vermittlung und Pflichtverstoß zur gewissenhaften Berufsausübung
Unter Würdigung dieser Vorgaben stellt das dargelegte Verhalten der Betroffenen jeweils eine solche der Nichtmitwirkung bei einer Vermittlung gem. § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG dar.
Im Streitfall beinhalten die Mitteilungen der (ehemaligen) Mandanten zwar nicht ausdrücklich den Antrag, die Steuerberaterkammer möge vermittelnd tätig werden. Im Gesamtzusammenhang kann diesen Mitteilungen aber nur eine dahingehende Bedeutung beigemessen werden, weil den (ehemaligen) Mandanten anders nicht gedient wäre. Der Nachfolgesteuerberater hatte sich auch vereinzelt ausdrücklich mit einer Vermittlungsbitte an die Steuerberaterkammer gewandt. Anders als im Rahmen des § 80 StBerG musste hier auch nicht ein bestimmter Auskunftsberechtigter tätig werden, wie der Wortlaut des § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG ergibt.
Die Betroffene antwortete überhaupt nicht auf die Anschreiben der Steuerberaterkammer und trug nicht einmal sachliche Gründe für eine nicht bestehende Vermittlungsbereitschaft vor. Ein Berufsträger verletzt insoweit seine Berufspflichten, wenn er seiner Pflicht zur Auskunft nicht vollständig nachkommt und kein Auskunftsverweigerungsgrund besteht (vgl. LG Hannover, Urteil v. 18.4.2016, 44 StL 2 StV 28/15 (14/15); LG Frankfurt, Urteil v. 4.5.2018, 5/35 StL 13/17, m. w. N.). Der Vorstand ist daher berechtigt, das Berufsvergehen mittels einer Rüge zu ahnden oder (etwa bei mehrfachen Verfehlungen) einen Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu stellen.
Unter Würdigung dieser Vorgaben stellt das dargelegte Verhalten der Betroffenen jeweils eine solche der Nichtbeantwortung eines Auskunftsersuchens des Vorstandes oder des durch Satzung bestimmten Organs gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 StBerG dar.
In allen 3 Fällen handelte es sich um Beschwerdesachen, denn in den Fällen hatten sich (ehemalige) Mandanten bzw. ein Nachfolgeberater an die Kammer gewandt und jeweils einen Sachverhalt mitgeteilt, der zu Aufsichtsmaßnahmen führen konnte. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um
- eine Untätigkeit und nicht erfolgende Unterlagenherausgabe,
- eine nicht erfolgende Unterlagenherausgabe und
- eine Untätigkeit und Nichterreichbarkeit.
Die Betroffene kam dem jeweiligen Auskunftsersuchen im Einzelnen hierbei nicht nach. Das demnach beschriebene Verhalten stellt eine Berufspflichtverletzung dar. Die Betroffene hat ihren Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt, weil sie die ihr auferlegten Pflichten gegenüber der Steuerberaterkammer als zuständiger Aufsichtsbehörde nicht nachkam.
Verstoß gegen geldwäscherechtliche Pflichten als Berufspflichtverletzung
Bei den sich aus dem GwG ergebenden Verpflichtungen handelt es sich um berufliche Pflichten des Steuerberaters. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf u. a. gewissenhaft auszuüben (§§ 57 Abs. 1 Satz 1 StBerG, 1 Abs. 2 BOStB). Sie sind nach § 4 Abs. 1 BOStB auf der Basis von § 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG insbesondere verpflichtet, die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen fachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten. Zur gewissenhaften Ausübung des Berufs g...