Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Dr. Andreas Nagel
Frage:
Ich habe für einen Mandanten ein Einspruchsverfahren nach "neuer StBVV" geführt und habe nun eine Frage zur richtigen Zitierung in der Abrechnung. Mir ist klar, dass ich insbesondere § 40 StBVV und Nr. 2300 VV RVG zitieren muss. Ist aber z. B. auch § 2 Abs. 2 RVG (Höhe der Vergütung), § 13 RVG (Wertgebühren) und § 22 RVG (Zusammenrechnung mehrerer Angelegenheiten) zu zitieren?
Antwort:
§ 9 StBVV verlangt u. a. die Angabe der „angewandten Vorschriften” dieser Gebührenverordnung. Dies ist bei Einsprüchen jedenfalls § 40 StBVV. Da § 40 StBVV in der seit 1.7.2020 geltenden Fassung auf die sinngemäße Anwendung des RVG verweist, sind zudem die Angaben zu machen, die laut RVG vorgeschrieben sind.
§ 10 Abs. 2 RVG schreibt für die Abrechnung nach RVG vor, dass "die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses" anzugeben sind. Das sind im Fall eines Einspruchs
- Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr),
- Nr. 7002 VV RVG (Auslagenpauschale) sowie
- Nr. 7008 VV RVG (Umsatzsteuer) sowie
- je nach Konstellation Nr. 1008 VV RVG (Erhöhungsgebühr bei mehreren Beteiligten) und Nr. 1002 VV RVG (Erledigungsgebühr).
Die Angabe der angewandten Vorschriften aus dem RVG sieht § 10 Abs. 2 RVG nicht vor. Eine umfassendere Zitierweise der RVG-Vorschriften ist sicherlich nicht falsch, gesetzlich gefordert ist sie aber nicht. Auch in der Literatur wird eine solche umfassende Zitierung nicht gefordert.
Keine überzogenen Anforderungen der Gerichte
Falls sich ein Gericht in einem Honorarprozess daran stören sollte, dass nicht alle gesetzlichen Vorschriften des RVG zitiert sind, müsste ein richterlicher Hinweis erfolgen und die Rechnung könnte entsprechend ergänzt werden. Die Gerichte scheinen bei Zitierung der RVG-Vorschriften jedoch keine überzogenen Anforderungen zu stellen.
Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR/ Ldw. Buchstelle, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V., Berlin