Überblick

In einem Honorarstreit hat sich das LG Dortmund mit der Reputation und Stellung der beauftragten Steuerkanzlei befasst. Und zwar in dem Sinne, ob diese bei der Bestimmung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen ist. In dem Urteilsfall forderte die Klägerin den für sie tätigen Kollegen zur Rückzahlung zu viel gezahlter Honorare auf, die angesetzten Gebühren seien überhöht. Das LG Dortmund hat ihr einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch wegen zu hoch abgerechneten Steuerberaterhonorars zugesprochen. Herr Becker beleuchtet den Urteilsfall und leitet daraus die Konsequenzen für Ihre Praxis ab.

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