Dr. Dario Arconada Valbuena, Simon Beyme
Frage:
Die Zahl der schriftlichen Rückfragen zu eingereichten Steuererklärungen nimmt bei uns ständig zu. Wir möchten die oft zeitraubende Beantwortung solcher Rückfragen gerne abrechnen. Können Sie mir hier weiterhelfen?
Antwort:
Grundsätzlich gilt, dass eine Gebühr die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit abgilt, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 12 Abs. 1 StBVV). Eine ausdrückliche Gebührenposition für die Beantwortung von Nachfragen des Finanzamts sieht die StBVV nicht vor. Deshalb geht die h. M. davon aus, dass die Beantwortung von Fragen mit den Gebühren für die Steuererklärung nach § 24 Abs. 1 StBVV abgegolten sind.
Ein durch Rückfragen erhöhter Aufwand kann insofern nur durch einen höheren Zehntelsatz berücksichtigt werden. Problematisch ist dies, wenn der Zehntelsatz bereits ausgeschöpft ist oder die Erklärung bereits zügig nach deren Einreichung abgerechnet wird und die Rückfragen erst danach kommen. Zwar kann dann für die bisherige Rechnung eine Storno-Rechnung erteilt und sie durch eine neue Rechnung ersetzt werden, die den zusätzlichen Aufwand durch die Wahl eines höheren Zehntelsatzes berücksichtigt (vgl. Feiter, eKommentar StBVV, § 12, Rz. 5, Stand: 15.9.2020). In der Praxis ist dies jedoch oftmals zu aufwendig.
Demgegenüber wird in manchen Kommentaren zur StBVV (Eckert, Berners, Meyer/Goez/ Schwamberger) vertreten, dass die Erledigung von schriftlichen Fragen des Finanzamts nach § 31 StBVV analog (also i. V. m. § 2 StBVV) abgerechnet werden könne, obwohl der Wortlaut des § 31 StBVV ("Besprechung") dies eigentlich nicht nahelegt. Andere Kommentare lehnen diese Sicht deshalb ab. Rechtsprechung, ob § 31 i. V. m. § 2 StBVV eine taugliche Abrechnungsgrundlage darstellt, ist nicht bekannt. Wer trotz der rechtlichen Zweifel auf Grundlage von § 31 i. V. m. § 2 StBVV abrechnet, hat das Problem, dass dies nach Gegenstandswert (= Wert der steuerlichen Auswirkung) und nicht nach Zeit erfolgt. Bei Rückfragen z. B. zu Handwerkerleistungen, läge der Gegenstandswert bei 20 % des Belegwerts, also nicht besonders hoch.
Keine gute Idee ist, die durch die Beantwortung von Rückfragen bedingten nachträglichen Arbeiten bei der Leistungserfassung für das nächste Jahr zu berücksichtigen und erst dann abzurechnen. Da es sich bei der Steuererklärung bzw. dem Jahresabschluss des Folgejahres um eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit handelt, mit der die Nacharbeiten des Vorjahres nichts zu tun haben, ist dieses Vorgehen nicht von der StBVV gedeckt. Abgesehen davon besteht auch keine Gewissheit, dass man im Folgejahr erneut mit der Anfertigung der Steuererklärung bzw. der Aufstellung des Jahresabschlusses beauftragt wird.
Zu empfehlen ist deshalb, für die Beantwortung von Fragen des Finanzamts eine Vergütungsvereinbarung gem. § 4 Abs. 1 StBVV abzuschließen bzw. diese Tätigkeit in eine solche aufzunehmen.
Formulierungsvorschlag
"Die Erledigung von Rückfragen und Beleganforderungen durch das Finanzamt wird mit der Zeitgebühr nach § 13 Satz 2 StBVV (alternativ: einem Stundensatz von … EUR) berechnet."
Die Formulierung ist entweder separat zu vereinbaren oder im Steuerberatungsvertrag "deutlich abgesetzt" darzustellen (fett, gerahmt o. ä.), um § 4 Abs. 1 Nr. 2 StBVV zu genügen.
Klar ist, dass nur die Beantwortung von Rückfragen des Finanzamts dem Mandanten berechnet werden kann, die nicht der Steuerberater verursacht hat.
Autor: Simon Beyme, RA/FAfStR/StB, Römermann Rechtsanwälte AG, Berlin