Dr. Gregor Feiter, Ulrike Geismann
Frage: Das land- und forstwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG) 2019/20 endete am 30.6.2020. Die dafür zu erstellende Jahresbuchführung rechneten wir bislang nach § 39 Abs. 2 StBVV und mit 19 % Umsatzsteuer ab. Nun wurde bekanntlich die Umsatzsteuer im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 auf 16 % abgesenkt. Was bedeutet das für Honorarrechnungen für Leistungen nach § 39 Abs. 2 StBVV? Für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden und damit nur einen pauschalen Vorsteuerabzug haben, macht es einen Unterschied, ob die Honorarrechnung für die Buchführung mit 16 % oder mit 19 % Umsatzsteuer fakturiert wird.
Antwort: Die Jahresbuchführung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe stellt grundsätzlich eine Dauerleistung dar (vgl. BMF, Schreiben v. 30.6.2020, Rz. 23). Im Fall einer sonstigen Leistung werden Dauerleistungen an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE). Ein konkreter Leistungszeitraum für die Jahresbuchführung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wird jedoch oftmals nicht vereinbart. Da die Leistung "Jahresbuchführung" beim land- und forstwirtschaftlichen Normalwirtschaftsjahr aber erst nach dessen Ablauf fertiggestellt werden kann, liegt der Leistungszeitpunkt jedenfalls nach dem 30.6.2020 und damit im Zeitraum der Umsatzsteuer-Absenkung.
Leistungen gelten im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt (vgl. § 3 Abs. 9 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG). Die Jahresbuchführung für das land- und forstwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1.7.2019 – 30.6.2020) ist somit nach § 39 Abs. 2 StBVV mit 16 % Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen (§ 15 StBVV), sofern diese bis 31.12.2020 fertiggestellt wird. Wurden bis zum 30.6.2020 Vorschüsse (§ 8 StBVV) für die Jahresbuchführung mit 19 % Umsatzsteuer vereinnahmt, sind diese im Rahmen der (End-)Abrechnung (§ 9 Abs. 2 StBVV) vom Gesamtrechnungsbetrag in Abzug zu bringen.
Für bestimmte Zweige der Land- und Forstwirtschaft (Futterbau, Forstwirtschaft, Weinbau) gibt es weitere abweichende Wirtschaftsjahre (§ 8c EStDV). So liegen sowohl das "Weinwirtschaftsjahr" (§ 8c Abs. 1 Nr. 3 EStDV), das am 31.8.2020 endete, als auch das "Forstwirtschaftsjahr" (§ 8c Abs. 1 Nr. 2 EStDV), das am 30.9.2020 endete, im Zeitraum der abgesenkten Umsatzsteuer. Abrechnungen für Jahresbuchführungen für diese Betriebe können damit ebenfalls dem Umsatzsteuersatz von 16 % unterliegen, sofern diese bis 31.12.2020 fertiggestellt sind. Einzig die Jahresbuchführung für das "Weidewirtschaftsjahr" (§ 8c Abs. 1 Nr. 1 EStDV), das am 30.4.2020 endete, kann insgesamt noch mit 19 % Umsatzsteuer abzurechnen sein, sofern deren Fertigstellung bereits bis 30.6.2020 erfolgte. Erfolgt die Fertigstellung der Jahresbuchführung für ein Weidewirtschaftsjahr zwischen 1.7. und 31.12.2020, gilt auch hierfür der Umsatzsteuersatz von 16 %.
Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR/ Ldw. Buchstelle, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V., Berlin