Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Ulrike Geismann
Die Beziehung zwischen Steuerberater und Mandant birgt auch Konfliktpotenzial. Dabei geht es oft um die vermeintlich unzureichend erbrachten Leistungen des Steuerberaters, die Herausgabe von Unterlagen oder man streitet sich über die Höhe der Gebührenrechnung. Trotz bester Kenntnis der StBVV, der Abrechnungsmodalitäten und einer akkurat erstellten Rechnung, lässt sich ein Konflikt nicht immer vermeiden. In diesen Fällen wenden sich die Mandanten dann zumeist an die Steuerberaterkammer als berufsrechtliches Aufsichtsorgan.
Aus § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG ergibt sich für die Steuerberaterkammer die Aufgabe, auf Antrag (z. B. Beschwerdeschreiben des Mandanten) bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer (Steuerberater) und ihren Auftraggebern (Mandanten) zu vermitteln. Übergeordneter Kontext dieser Vorschrift ist die den Kammern zugewiesene Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten der Kammermitglieder zu überwachen. Diese Vermittlungstätigkeit erfolgt nicht von Amts wegen, sondern ist antragsgebunden.
Der Antrag kann auch vom Steuerberater gestellt werden. Das Kammermitglied ist zur Mitwirkung verpflichtet, es muss einem Vermittlungsgesuch jedoch nicht zustimmen. Das Mitwirkungserfordernis ergibt sich auch aus einem Urteil des LG Hannover vom 10.12.1983 (Kommentar zum StBerG, S. 776, Rz. 52, NWB Verlag). Ist der Auftraggeber kein Kammermitglied, entfällt diese Mitwirkungspflicht und die Streitigkeit ist im Zivilverfahren zu führen.
Zuständigkeit der Steuerberaterkammer
Die Zuständigkeit der Steuerberaterkammer richtet sich nach dem Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters.
Führt ein Vermittlungsverfahren nicht zu einer Einigung, müssen insbesondere gebührenrechtliche Streitigkeiten vom zuständigen Zivilgericht entschieden werden. Die Steuerberaterkammer kann keine Aussage darüber treffen, ob das Ermessen bei der Erstellung einer Gebührenrechnung fachgerecht war. Auch diese Tatsachenfindung obliegt dem Zivilgericht. Es ist jedoch üblich, dass die Steuerberaterkammer gutachterlich mitwirkt.
So läuft ein Beschwerdeverfahren ab
Zunächst sollte versucht werden, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Gelingt dies nicht, kann der Mandant bei der Kammer eine schriftliche Beschwerde einreichen. Erfolgt die Beschwerde anonym, wird sie nicht bearbeitet. Das Beschwerdeverfahren ist für den Mandanten kostenfrei. Auf der Homepage der meisten Steuerberaterkammern findet sich ein Vordruck zur Einreichung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat folgende Angaben zu machen:
- Kommunikationsdaten des Beschwerdeführers (Mandant)
- Kommunikationsdaten des Beschwerdegegners (Steuerberater)
- Grund des Antrags nebst Darstellung des Sachverhalts
- Belege und Nachweise zur Sachverhaltsdarstellung
- Erklärung, dass die der Beschwerde zugrundeliegenden Tatbestände der Wahrheit entsprechen
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüft die Steuerberaterkammer den der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten und fordert den von der Beschwerde betroffenen Steuerberater zur Stellungnahme auf, sofern für eine Berufspflichtverletzung hinreichende Anhaltspunkte vorliegen.
Geprüft werden nur berufsrechtliche, keine fachlichen Gesichtspunkte
Die zuständige Kammer überprüft die Beschwerde nur hinsichtlich berufsrechtlicher Gesichtspunkte. Es erfolgt keine Überprüfung der fachlichen Leistung des Steuerberaters.
Die von der Kammer für die Bearbeitung der Beschwerde zugrunde gelegten Kriterien basieren auf den sich aus dem StBerG und der Satzung ergebenden Rechten und Pflichten. Hier steht insbesondere die Einhaltung der unabhängigen, eigenverantwortlichen, gewissenhaften und verschwiegenen Berufsausübung im Vordergrund.
Der zuständige Kammervorstand überprüft, ob hier eine grundsätzliche Verletzung der Berufspflichten des Steuerberaters vorliegt. Anschließend erhält der Beschwerdeführer von der Steuerberaterkammer eine schriftliche Stellungnahme. Sieht sich die Steuerberaterkammer veranlasst, gegen den Steuerberater berufsrechtliche Maßnahmen einzuleiten, besteht Verschwiegenheitspflicht dem Beschwerdeführer gegenüber (§ 83 StBerG).
Sieht die Steuerberaterkammer den Tatbestand geringer Schuld als erfüllt an, spricht sie eine Rüge oder Belehrung aus. Liegen schwerwiegende Verletzungen beruflicher Pflichten vor, kann die Kammer gegen den Steuerberater ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnen. Konsequenz berufsgerichtlicher Verfahren können eine Warnung, ein Verweis, eine Geldbuße bis zur Höhe von 50.000 EUR, ein Berufsverbot für die Dauer von 1 –5 Jahren bis hin zum Ausschluss vom Beruf sein.
So läuft ein Vermittlungsverfahren ab
Rechtsgrundlage für ein Vermittlungsverfahren ist § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG. Auch dafür findet sich i. d. R. auf der Homepage der jeweils zuständigen Steuerberaterkammer ein Vordruck mit folgenden Mindestangaben:
- Kommunikationsdaten des Vermittlungsführers
- Kommunikationsdaten des Vermittlungsgegners ...