Frage:

Ich habe für Mandanten beim Finanzamt einen Einspruch eingelegt und aufgrund anhängiger Musterverfahren auch einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO) gestellt. Kann dieser Antrag nach der StBVV abgerechnet werden? Wie ich hörte, ist z. B. die Aussetzung der Vollziehung seit der Neuregelung des § 40 StBVV zusätzlich zu einem Einspruch abrechenbar.

Antwort:

Die Frage ist interessant, da die Abrechenbarkeit von Anträgen auf Ruhen des Verfahrens bislang in der Kommentarliteratur nicht speziell behandelt wird.

Könnte ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO isoliert gestellt werden, käme eine Abrechnung nach § 23 Nr. 10 StBVV ("sonstige Anträge außerhalb einer Steuererklärung") in Betracht. Da ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens aber stets im ­Zusammenhang mit einem Einspruch steht, ist der Antrag auf Ruhen des Verfahrens mit der ­Einspruchsgebühr nach § 40 StBVV i. V. m. VV 2300 RVG abgegolten. Dies entspricht auch dem in § 12 Abs. 1 StBVV niedergelegten Grundsatz, dass für alle der jeweiligen Angelegenheit zuzuordnenden Einzeltätigkeiten keine weiteren, zusätzlichen Gebühren gefordert werden können. Demnach sind im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gestellte Anträge grundsätzlich nicht separat abrechenbar (vgl. ­Feiter, eKommentar StBVV, § 23, Rz. 21, Stand 7.7.2020).

Eine Ausnahme davon gilt seit 1.7.2020 für Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, da die bisherige Regelung in § 40 Abs. 7 StBVV a. F. aufgehoben wurde. Der "neue" § 40 StBVV verweist auf das RVG und dort u. a. auch auf § 17 Nr. 1a RVG, der hierfür ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht (Feiter, eKommentar StBVV, § 23, Rz. 23, Stand: 7.7.2020).

Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gestellte Anträge auf Aussetzung der Vollziehung können also seit 1.7.2020 mit einer gesonderten Geschäftsgebühr nach § 40 StBVV i. V. m. § 17 Abs. 1a RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG abgerechnet werden.

Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR/ Ldw. Buchstelle, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V., Berlin

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge